Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Bebauung  der  Grundstücke  §§  134,  135.  259

1.  Aus  dem  DepBer.  I  S.  12:  „Wie  dem  Verbande  der
sächsischen  Hausbesitzervereine,  so  erschien  auch  der  Deputation
die  Forderung  eines  besonderen  Abortes  für  jeden  Kaufladen
  zu  weitgehend.  Deshalb  ist  von  ihr  im  ersten  Satze
zwischen  und“  und  ftunlichst"  das  Wort  „soweit“  eingefügt  und
„tunlichst“  in  „tunlich"  verwandelt  worden.  Dagegen  glaubt  die
Deputation  im  Gegensatze  zu  dem  genannten  Bereine  an  der
Forderung  eines  besonderen  Abortes  für  jede  selbständige
Wohnung  und  jede  Werkstatt  festhalten  zu  sollen.“

2.  Auch  die  Dep.  1  erwog,  „ob  es  sich  empfehle,  die
Forderung  eines  besonderen  Abortes  für  jede  Werkstatt  noch
in  etwas  zu  mindern".  Man  sah  davon  ab,  da  die  Baupolizeibehörden
  nach  §  6  Abs.  2  bzm.  §  92  Ausnahmen  bewilligen
  können.

3.  Es  ist  gelegentlich  geltend  gemacht  worden,  daß
zwischen  „Abort“  und  „Abortraum“  im  Sinne  von  8  134
unterschieden  werden  müsse:  „Abortraum"  sei  derjenige  gesamte
Raum,  in  dem  sich  die  einzelnen  Aborte  —  unter  Umständen
durch  Verschläge  abgeteilt  —  befinden.  Aur  dieser  Abortraum
als  solcher  habe  das  im  zweiten  Absatz  vorgeschriebene  Feuster
zu  erhalten,  das  jedoch  nur  dann  als  ausreichend  befunden
werden  könnte,  wenn  es  jedem  einzelnen  Abort  genügend
Licht  und  Luft  zuführt.  Das  Ministerium  des  Innern  hat
unterm  4.  Dez.  1903  (488  a  II  K)  erklärt,  daß  es  gegen
diese  Auffassung  kein  Bedenken  habe.

4.  Dafern  nur  der  Grubenhals  und  nicht  auch  ein
Teil  der  Grube  unterhalb  der  Gebäudegrundfläche  zu  liegen
kommt  und  dicht  überwölbt  ist,  steht  die  Anlage  mit  5  133
Abs.  4  nicht  im  Widerspruch.  VO  des  Min.  d.  J.  vom  3.  Jan.
1902,  Fischers  Zeitschr.  24  S.  85.

§  134.  Offentliche  Bedürfnisanstalten  sind  so  anzulegen
  und  einzurichten,  daß  Verunreinigungen  der  Luft
und  des  Bodens  auzsgeschlossen  sind.

§*  135.  Die  Anlegung  von  Sicher-,  Senk=  oder
Versetzgruben  zur  Unterbringung  von  Abfallwässern  ist
unzulässig.  Aur  ausnahmsweise  darf  dieselbe  zur  Ableitung
  des  Tagewassers  gestattet  werden.

Können  die  Abfallwässer  nicht  in  eine  Schleuse  eingelassen
  oder  in  einer  anderen,  gesundheitlich  unbedenklichen
  Weise  z.  B.  durch  Rohrleitung  oder  mittels  un-177