Bebauung der Grundstücke §§ 134, 135. 259
1. Aus dem DepBer. I S. 12: „Wie dem Verbande der
sächsischen Hausbesitzervereine, so erschien auch der Deputation
die Forderung eines besonderen Abortes für jeden Kaufladen
zu weitgehend. Deshalb ist von ihr im ersten Satze
zwischen und“ und ftunlichst" das Wort „soweit“ eingefügt und
„tunlichst“ in „tunlich" verwandelt worden. Dagegen glaubt die
Deputation im Gegensatze zu dem genannten Bereine an der
Forderung eines besonderen Abortes für jede selbständige
Wohnung und jede Werkstatt festhalten zu sollen.“
2. Auch die Dep. 1 erwog, „ob es sich empfehle, die
Forderung eines besonderen Abortes für jede Werkstatt noch
in etwas zu mindern". Man sah davon ab, da die Baupolizeibehörden
nach § 6 Abs. 2 bzm. § 92 Ausnahmen bewilligen
können.
3. Es ist gelegentlich geltend gemacht worden, daß
zwischen „Abort“ und „Abortraum“ im Sinne von 8 134
unterschieden werden müsse: „Abortraum" sei derjenige gesamte
Raum, in dem sich die einzelnen Aborte — unter Umständen
durch Verschläge abgeteilt — befinden. Aur dieser Abortraum
als solcher habe das im zweiten Absatz vorgeschriebene Feuster
zu erhalten, das jedoch nur dann als ausreichend befunden
werden könnte, wenn es jedem einzelnen Abort genügend
Licht und Luft zuführt. Das Ministerium des Innern hat
unterm 4. Dez. 1903 (488 a II K) erklärt, daß es gegen
diese Auffassung kein Bedenken habe.
4. Dafern nur der Grubenhals und nicht auch ein
Teil der Grube unterhalb der Gebäudegrundfläche zu liegen
kommt und dicht überwölbt ist, steht die Anlage mit 5 133
Abs. 4 nicht im Widerspruch. VO des Min. d. J. vom 3. Jan.
1902, Fischers Zeitschr. 24 S. 85.
§ 134. Offentliche Bedürfnisanstalten sind so anzulegen
und einzurichten, daß Verunreinigungen der Luft
und des Bodens auzsgeschlossen sind.
§* 135. Die Anlegung von Sicher-, Senk= oder
Versetzgruben zur Unterbringung von Abfallwässern ist
unzulässig. Aur ausnahmsweise darf dieselbe zur Ableitung
des Tagewassers gestattet werden.
Können die Abfallwässer nicht in eine Schleuse eingelassen
oder in einer anderen, gesundheitlich unbedenklichen
Weise z. B. durch Rohrleitung oder mittels un-177