Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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solcher  Art  Register  zu  fuͤhren,  daß  daraus  jederzeit  ersichtlich  ist,  wenn  die
letzte  Revision  Statt  gefunden,  wie  sich  der  Zustand  ergeben  hat  und  welche
Reparaturen  vorgenommen  sind.  Jeder  Wagen  muß  deshalb  mit  einer  Ordnungönummer
  bezeichnet  werden.

Die  Direktion  soll  die  Länge  des  Weges  bestimmen,  nach  dessen  Zurücklegung
  jeder  Wagen  zu  revidiren  ist.

Dieser  Weg  soll  nicht  über  2400  Meilen  betragen.

V.  Maaßregeln  zur  Sicherung  des  Betriebes.
S.  47.

Die  Direktion  muß  bei  dem  Betriebe  alle  Einrichtungen  treffen,  welche  nach
bewährten  Erfahrungen  zur  Verhütung  von  Unglückofallen  erforderlich  sind.  Sie
hat  für  die  Anstellung  zuverladssiger  und  tüchtiger  Maschinen-Meister,  Lokomo-=tiv-Führer
  und  Heizer  Sorge  zu  tragen.  Hinsichtlich  der  Qualifikation  der
Lokomotiv-Führer  und  Heizer  wird  insbesondere  bestimmt,  daß  Erstere  eine
einjahrige  Lehrzeit  und  eine  von  dem  Maschinen-Meister  in  Gegenwart  des
Betriebs-Direktors  abzuhaltende  Prüfung  bestanden  haben  und  Letztere  mit
der  Einrichtung  und  Handhabung  der  Lokomotiven  wenigstens  insoweit  vertraut
seyn  müssen,  um  dieselben  erforderlichen  Falls  still=  oder  zurück-stellen  zu  konnen.

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Auf  jedem  größern  Bahnhofe  soll  eine  vom  Zugange  und  vom  Perron
desselben  sichtbare  große  Uhr  vorhanden  seyn.

Saämmtliche  Uhren  sollen  übereinstimmend  regulirt  werden,  was  täglich
zu  kontroliren  ist.  Nach  diesen  Uhren  ist  der  Betrieb  überall  zu  leiten.  Die
Zugführer,  die  Lokomotiv-Führer  und  die  Bahnwärter  müssen  beständig  eine
Uhr  bei  sich  tragen,  welche  nach  der  Normal-Uhr  regulirt  ist.

g.  49.

Wenn  die  Bahn  doppelgeleisig  seyn  wird,  so  sollen  die  Zuͤge  immer  das
von  der  Richtung  des  Zuges  rechts  liegende  Geleise  befahren.  Diese  Ordnung
muß  strenge  aufrecht  erhalten  werden,  und  kann  als  Ausnahme  nur  der  Fall
gelten,  wenn  eine  Hülfs-Maschine  von  der  Station  gerufen  worden,  nach  wel-