Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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mindestens  mit  4  außerhalb  der  Wagen  angebrachten  brennenden  Laternen  versehen
  seyn.  Außerdem  muß  der  letzte  Wagen  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden
Zuges  auf  der  hintern  Seite  eine  große  Laterne  fuͤhren.

g.  66.
Die  Bahnwaͤrter  muͤssen  dem  herannahenden  Zuge  folgende  Signale  geben
koͤnnen:
1)  die  Bahn  ist  fahrbar,  d.  h.  es  ist  kein  Hinderniß  auf  der  Bahn;  die
Ausweichungen  sind  richtig  gestellt;
2)  Langsamfahren;
3)  Stillhalten.

g.  67.

Die  Zugfuͤhrer  und  Schaffner  muͤssen  das  Signal  zum  Halten  geben
koͤnnen.

g.  68.
Die  Lokomotiv-Führer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1)  Achtung  geben;
2)  Bremsen  anziehen;
8)  Bremsen  loslassen.
S.  69.
Der  Bahn  entlang  müssen  nach  beiden  Richtungen  folgende  Signale  gegeben
werden  könnnen:
1)  der  Zug  ist  von  der  nächsten  Station  abgegangen;
2)  es  soll  eine  Hülfs-Maschine  kommen;
3)  der  Zug  geht  nicht  abz
4)  der  Zug  kann  nicht  weiter  kommen.

g.  70.

Jeder  Zug,  welchem  ein  anderer  in  kurzer  Zeit  folgen  soll,  muß  mit
einem  Signale  versehen  seyn,  welches  die  Bahnwärter  an  den  Wegeübergängen,
die  Arbeiter  und  die  in  Seitenbahnen  haltenden  Züge  u.  s.  w.  davon  benachrichtigt,
  um  die  nöthigen  Eintichtungen  danach  treffen  zu  können.

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