Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

 

Bekanntmachung.

 

 

Durch  Allerhöchste  Verordnung  ist  für  Berlin  und  die  Provinz  Brandenburg  der

Kriegszustand  erklärt.

Die  vollziehende  Gewalt  geht  hierdurch  an  mich  über

Mit  Bezug  hierauf  setze  ich  hiermit  die  Artikel  5,  6,  27,  28,  29,  30  und  36  der  Verfassungsurkunde
  vom  31.  Januar  1850  für  den  in  Kriegszustand  erklärten  Bezirk  bis  auf  weitere
Bestimmung  außer  Kraft  und  verordne,  was  folgt:

a)  Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  verbleiben  in  ihren  Funktionen,  haben  aber
meinen  Anordnungen  und  Aufträgen  Folge  zu  leisten.

b)  Haussuchungen  und  Verhaftungen  können  von  den  dazu  berechtigen  Behörden  und  Beamten
zu  jeder  Zeit  vorgenommen  werden.

J)  Alle  Fremden,  welche  über  den  Zweck  ihres  Aufenthalts  sich  nicht  gehörig  ausweisen  können
haben  im  Falle  der  Aufforderung  durch  die  Ortspolizeibehörde  den  in  Kriegszustand  erklärten
Bezirk  binnen  24  Stunden  zu  verlassen.

4)  Der  Verkauf  von  Waffen,  Pulver  und  Sprengmitteln  an  Zivilpersonen  ist  verboten.
Zivilpersonen  dürfen  nur  dann  Waffen  tragen,  wenn  es  ihnen  von  mir  oder  von  der
Ortspolizeibehörde  ausdrücklich  gestattet  ist.  Wer  sich  mit  Waffen  betreffen  läßt,  ohne
eine  solche  Erlaubnis  zu  haben,  wird  sofort  entwaffnet.

e)  Wegen  der  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffentlichen  Aufläufen  verursachten

  Schadens  verweise  ich  auf  das  Gesetz  vom  11.  März  1850  (Gesetzsamml.  S.  199).

Berlin.

VDer  Oberbefehlshaber  in  den  Marken.

(L.  S.)