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II. Nachdem die Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden sich
bewogen gefunden haben, an ihren Grenzen gegen Frankreich und die Schweiz
Getreide und andere Nahrungsstoffe mit einem Ausgangszolle zu belegen, so
ist es, mit Rücksicht auf die dermalige Höhe der Getreidepreise in einigen
Theilen der Preußischen Rhein-Provinz von der Koöniglich Preußischen Regierung
angemessen befunden worden, jene Maßregel auch auf die Preußische
Grenze gegen Frankreich, soweit die Ausfuhr zu Lande erfolgt, auszudehnen.
Dem gemäß sind Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlen-Fabrikate
bei der Ausfuhr über die Zollvereins-Grenze von Perl an der Mosel
in Preußen bis Pfronten in Bayern, beide Punkte einschlüssig, — in
Preußen, soweit die Ausfuhr zu Lande Statt findet — bis auf Weiteres einem
Ausgangszolle von 25 Prozent des durchschnittlichen Werthes unterworfen.
Die hiernach bei den Preußischen Zollämtern zur Erhebung kommenden
Ausgangs-Zollsätze sind für jetzt:
a) für Weizen und Hülsensrüchte vom Preußischen
Scheffel aa1 Thlr. — Sgr.
b) für Roggen und andere nicht besonders genannte Getreidearten
vom Preußischen Scheffel aafß.. — 20
) für Gerste vom Preußischen Scheffel aafsf — 16
d) für Hafer vom Preußischen Scheffel auaaf — 9.
e) fuͤr Mehl und andere Mühlen-Fabrikate vom Zollzentner
auu.. 11 221
festgesetzt, was für die mit dem Königreiche Preußen in engerer Zollvereinigung
stehenden Großherzoglich Sächsischen Aemter Allstedt und Oldisleben, unter
Hinweisung auf §.§. 33—35 der Zollordnung vom 1. Mai 1838, hierdurch
zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Weimar am 8. Jannar 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.