Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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II.  Nachdem  die  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg  und  Baden  sich
bewogen  gefunden  haben,  an  ihren  Grenzen  gegen  Frankreich  und  die  Schweiz
Getreide  und  andere  Nahrungsstoffe  mit  einem  Ausgangszolle  zu  belegen,  so
ist  es,  mit  Rücksicht  auf  die  dermalige  Höhe  der  Getreidepreise  in  einigen
Theilen  der  Preußischen  Rhein-Provinz  von  der  Koöniglich  Preußischen  Regierung
  angemessen  befunden  worden,  jene  Maßregel  auch  auf  die  Preußische
Grenze  gegen  Frankreich,  soweit  die  Ausfuhr  zu  Lande  erfolgt,  auszudehnen.

Dem  gemäß  sind  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate
  bei  der  Ausfuhr  über  die  Zollvereins-Grenze  von  Perl  an  der  Mosel
  in  Preußen  bis  Pfronten  in  Bayern,  beide  Punkte  einschlüssig,  —  in
Preußen,  soweit  die  Ausfuhr  zu  Lande  Statt  findet  —  bis  auf  Weiteres  einem
  Ausgangszolle  von  25  Prozent  des  durchschnittlichen  Werthes  unterworfen.

Die  hiernach  bei  den  Preußischen  Zollämtern  zur  Erhebung  kommenden
Ausgangs-Zollsätze  sind  für  jetzt:
a)  für  Weizen  und  Hülsensrüchte  vom  Preußischen
Scheffel  aa1  Thlr.  —  Sgr.
b)  für  Roggen  und  andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten

  vom  Preußischen  Scheffel  aafß..  —  20
)  für  Gerste  vom  Preußischen  Scheffel  aafsf  —  16
d)  für  Hafer  vom  Preußischen  Scheffel  auaaf  —  9.
e)  fuͤr  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate  vom  Zollzentner

  auu..  11  221

festgesetzt,  was  für  die  mit  dem  Königreiche  Preußen  in  engerer  Zollvereinigung
stehenden  Großherzoglich  Sächsischen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben,  unter
Hinweisung  auf  §.§.  33—35  der  Zollordnung  vom  1.  Mai  1838,  hierdurch
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  8.  Jannar  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.