Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.  Titel  II  u.  III.  9

 

g.  19

Das  Gesammt-Staats-Ministerium  bildet  den  Regentschafts-Rath,
  und  der  Reichs-Verweser  ist  verbunden,  in  allen
wichtigen  Angelegenheiten  das  Gutachten  desselben  zu  erholen.

g.  20.

Der  Reichs-Verweser  hat  während  der  Dauer  der  Regentschaft
  seine  Wohnung  in  der  Königlichen  Residenz,  und
wird  auf  Kosten  des  Staates  unterhalten;  auch  werden  ihm
nebstdem  zu  seiner  eigenen  Verfügung  jährlich  zweymal  hundert
tausend  Gulden  in  monatlichen  Raten  auf  die  Staats-Kasse
angewiesen  1.

C.  21.

Die  Regentschaft  dauert  in  den  im  §.  9.  bemerkten  zwey
Fällen  —  im  ersten  bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs,  und
im  zweyten  —  bis  das  eingetretene  Hinderniß  aufhört.

g.  22.

Nachdem  die  Regentschaft  beendiget  ist,  und  der  in  die
Regierung  eintretende  neue  König  den  feyerlichen  Eid  Tit.  X.
"  1.)  abgelegt  hat,  werden  alle  Verhandlungen  der  Regentchaft
  geschlofsen,  und  der  Regierungs-Antritt  des  Königs  wird
in  2  5  Residenz  und  in  dem  ganzen  Königreiche  feyerlich  kund
gemacht.

Titel  II.
Von  dem  Staatsgute.

KC.  1.
Der  ganze  Umfang  des  Königreichs  Bajern  bildet  eine
einzige  untheilbare  unveräußerliche  Gesammt-Masse  aus  sämmtlichen
  Bestandtheilen  an  Landen,  Leuten,  Herrschaften,  Gütern,
Regalien  und  Renten  mit  allem  Zugehör.

Auch  alle  neuen  Erwerbungen  aus  Privat-Titeln,  an
unbeweglichen  Gütern,  sie  mögen  in  der  Haupt=  oder  Neben-Linie
  geschehen,  wenn  der  erste  Erwerber  während  seines  Leeaachte

  die  3.  Berfassungsänderung,  abgedruckt  Anlage  1
Nr.  2,  s.  unten  S.  252  f.  suns  g,  abgedruckt  g

„Sp.  111.