Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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das hierüber abgefaßte Instrument, nach bewirkter und gerichtlich beglaubigter tim abge- 
Vollziehung von Seiten der Kontrahenten, der General-Kommission zu über- seur 
reichen. verträge. 
Diese prüft den Inhalt desselben vornehmlich mit Rücksicht darauf, 
1) ob der Legitimations-Punkt in Ordnung seyz 
2) ob die Fassung genugsam deutlich und vollständig seyz 
3) ob zur Wahrnehmung der Rechte dritter Betheiligter Anlaß vorliege, und 
4) ob das landesherrliche und landespolizeiliche Interesse nicht verletzt sey. 
Findet sich hierbei irgend ein Bedenken, so trifft die General-Kommission 
die zu dessen Erledigung erforderlichen Verfügungen, wo nicht, so schreitet sie 
zur Bestätigung des Ablösungs-Rezesses (F.§. 201, 202), zur Auêhändigung 
desselben an die Kontrahenten und nach Befinden zu den die Ausführung 
der Rezeß-Bestimmungen betreffenden Anordnungen. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Vertrage, durch welche 
von Unserer Kammer zum Kammervermögen gehörige Rechte gegen Baarzah- 
lung veradußert, und welche von ihr beurkundet worden sind, keine Anwendung. 
g. 162. 
Der Antrag auf gesetzmäßige Vermittlung einer Ablösung (Provokation) Provoka- 
ist, er möge nun von einer Partei oder von sämmtlichen Betheiligten zugleich teon uene: 
ausgehen, jederzeit bei der General-Kommission mittelst schriftlicher Eingabe dernisse. 
zu bewirken, welche eine genaue Bezeichnung des Objektes und Subjektes, der 
Art und Ausdehnung, sowie des Rechtstitels der abzulösenden Verbindlichkeit 
enthalten muß. 
g. 163. 
Die General-Kommission pruͤft einen solchergestalt gebildeten Antrag und Verfügung 
findet sie ihn nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt statt- — 
haft, so ertheilt sie dem Provokaten von dem Eingange der Provokation, in auf einge- 
der Regel unter abschriftlicher Mittheilung derselben, Nachricht und fordert gangene 
zugleich die Parteien auf, sich über die Wahl von ihnen vorzuschlagender Provotatio. 
Spezial = Kommissare (§. 185) zu vereinigen und sich darüber binnen einer · 
vierwoͤchigen Frist bei der General-Kommission zu erklaͤren, welche nach Ab- 
lauf dieser Frist, es mag ein Vorschlag erfolgt seyn oder nicht, die Spezial- 
Kommissare ernennt.
	        
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