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9. 164 erwähnten Fällen zugezogen wird und beide gemeinschaftlich expediren,
so können von jedem nur zwei Thaler an täglichen Diaten gefordert werden.
g. 216.
Vergütung Die Spezial-Kommissare können für Arbeiten, welche sie außerhalb der
fur Hausr. Verhandlungen mit den Betbeiligten und etwaigen Nebenpersonen in ihrer Be-
Spezial= haufung verrichten, z. B. für die Fertigung von Rezeß-Entwürfen und der-
Kommissart, gleichen, nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit und der vorerwähnten
Dictten-Taxe, so daß acht Arbeitsstunden auf den Tag gerechnet werden, be-
sondere Vergütung in Anspruch nehmen.
Wir behalten Uns übrigens vor, in geeigneten Fällen solchen Spezial-
Kommissaren, welche sich bei mehren, ihrer Besorgung anvertrauten Ablösungs=
geschäften durch Schnelligkeit der Expedition, durch Zuverlässigkeit und durch
einen günstigen, beiderseits Interessenten befriedigenden Erfolg ihrer Thätig-
keit vor Anderen vortheilhaft ausgezeichnet haben, auf diesfallsige Empfehlung
der Generol-Kommission, neben den ihnen gesetzlich geordneten Bezügen noch
besondere Gratifikationen aus der Haupt-Landschaftskasse zu verwilligen.
g. 217.
Reisekosten Den Interessenten bei einem Ablösungsgeschafte steht frei, für das Reise-
Peeh= fortkommen der Spezial-Kommissare durch Stellung guter und anständiger
Kutschen selbst zu sorgen. Sie haben aber das diesfallsige Anerbieten den
Kommissaren zeitig zu eröffnen.
Geschieht dieses nicht, so sind die Spezial-Kommissare berechtigt, die im §. 100
des Gesetzes vom 1. Dezember 1840 geordneten Vergütungen zu liquidiren.
Es wird jedoch vorausgesetzt und bestimmt, daß beide Spezial-Kommis-
sare, wenn sie an demselben Orte wohnen, sich bei Reisen zu gemeinschaft-
lichen Expeditionen derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen haben.
g. 218.
Unterkom= Den Spezial-Kommissaren ist zum Behufe der Vornahme von Lokal-
u Expeditionen Wohnung, Erpeditions-Lokal, Heitzung und Beleuchtung in schick-