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die in dem §. 185 nachgelassene anderweite Begutachtung durch drei Sachver-
dige gegen den Antragenden ausfallt.
K. 222.
Das Gesetz vom 11. Mai 1821 über die Ablösung der Hand= und
Spann-Frohnen wird hiermit aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und dem-
selben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1848.
1 Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gese 6
über die Ablösung grundherrlicher Rechte.