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VIII. Beförderung von Gütern. 755
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duschlagsfristen im § 63 Abs. 3 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften
rechtigt.
§ 70. Ablieferungshindernisse. (1) Ist der Empfänger
des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert oder verzögert er die An-
nahme oder die Abnahme oder ergiebt sich ein sonstiges Abliefe-
rungshinderniß, so hat die Empfangsstation den Absender durch
ermittelung der Versandstation von der Ursache des Hindernisses
unverzüglich in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung einzuholen.
In keinem Falle darf das Gut ohne ausdrückliches Einverständniß
bes Absenders zurückgesendet werden. ,
(2) Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen
nach nicht thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der
nweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so hat die
Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders auf
ager zu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns anzuwenden. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch be-
echtigt, solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden Kosten
und Auslagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spedi-
bnr für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, zu hinter-
en.
(3) Die Eisenbahn ist ferner befugt: 1
Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem
schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den ört-
lichen Verhältnissen weder eingelagert noch einem Spediteur
übergeben werden können, sofort,
züter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom
bsender zurückgenommen werden, frühestens 4 Wochen nach
Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werth durch
längere Lagerung oder durch die daraus entstehenden Kosten
oh unverhältnißmäßig vermindert würde, auch schon früher,
e meitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem be-
orstehenden Verkauf ist der Absender womöglich zu benachrichtigen,
dec is ihm der Erlös nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu
Gut # Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe des
e
riche ist der Absender und der Empfänger unverzüglich zu benach-
Nigen, es sei denn, daß dies unthunlich ist. Im Falle der
nterlassung ist die Eisenbahn zum Schadensersatze verpflichtet.
Guss 71. Feststellung von Verlust und Beschädigung des
er es seitens der Eisenbahn. (1) In allen Verlust, Min-
ofonngs-= und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltungen
ort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das Ergebniß
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