Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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sare speziell noch festzustellende Bahnlinie vor, welche nach Inhalt des Ver- 
trages unter A die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft auf Kurfürstlich Hessi- 
schem und die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft auf Großherzoglich 
Sachsischem Staatögebiete bauet. 
—st*" 
Die Vereinigung der beiden Bahnen bei Gerstungen ist dergestalt zu be- 
wirken, daß die Transport-Mittel ohne Unterbrechung von der einen Bahn 
auf die andere übergehen können. 
g. 3. 
In Betreff des Baues, welchen die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
nach Inhalt des Vertrages unter A auf Großherzoglich Sächsischem Staats- 
gebiete unternimmt, bleibt dieselbe den Bestimmungen ihres Statuts vom 19. 
April 1844 unterworfen; ebenso die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesell- 
schaft in Betreff des von ihr nach Maßgabe desselben Vertrages auf Kurfürst- 
lich Hessischem Staatsgebiete auszuführenden Baues den Bestimmungen ihres 
Statuts vom 2. Oktober 1844. 
S. 
In Betreff des Baues, welchen die Friedrich-Wilhelms-Rordbahn-Ge- 
sellschaft auf Großherzoglich Sächsischem und die Thüringische Eisenbahn-Ge- 
sellschaft auf Kurfürstlich Hessischem Staatsgebiete nach Inbalt des Vertrages 
unter A ausführt und in Betreff des Betriebs auf diesen Bahnstrecken bleibt 
jeder der beiden Staatsregierungen die Landeshoheit in allen Beziehungen vor- 
behalten. Es erhalten also zu diesem Baue und zu dem Eisenbahn-Betriebe 
auf diesen Baustrecken die beiden genannten Eisenbahn-Gesellschaften je von 
der betreffenden Staatsregierung Konzession und sind den Landcsgesetzgebun- 
gen, inöbesondere auch der Steuergesetzgebung der beiden Staaten, in welchen 
sie einen Eisenbahnbau und Betrieb unternehmen, in allen Beziehungen unter- 
worfen. Ebenso bleibt die gerichtliche Kompetenz wegen vorfallender Vergehen 
unverändert, in welcher Beziehung beide Staatêregierungen, insbesondere auch 
die Vollstreckung der Straferkenntnisse wegen der auf jenseitigem Staatsgebiete 
vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden 
Polizei= und Kriminal-Vergehen nach Maßgabe der Konvention vom 25. Au- 
gust 1843 über mebrere Gegenstände der Strafrechtspflege sich gegenseitig 
zusichern. Wegen Entschadigungsansprüchen werden die Eisenbahn-Gesellschaften 
bei den Gerichten des Landes, in welchem der Anspruch entstanden ist, be- 
langt, die Polizei-Reglements gehen von der Staatsregierung der betreffenden
	        
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