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geschlossen worden ist und die betreffenden Urkunden am ### vorigen Monats
ausgewechselt worden sind: so wird höchstem Befehle gemäß die diesseitige Mi-
nisterial-Erklärung nunmehr hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 1. Dezember 1848.
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Ministerial-Erklärung.
Das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium erklär#t
hierdurch in Gemäßheit der ihm von Sr. Königlichen Hoheit, dem Groß-
herzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach rc. ertheilten höchsten Ermächtigung,
daß die wegen Beförderung der Strafrechtspflege zwischen dem Großherzog=
thume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Meiningen
unter dem . März 1833 vorerst auf fünf und wieder fünf Jabre abgeschlos-
sene Uebereinkunft mit dem nunmehr vereinbarten Zusaßze zu Artikel 1
daß dessen Inhalt auf Uebertretung von Abgabe= und Polizei-Gesetzen
nicht zu beziehen sey,
erneuert worden ist, um sortwährend, oder doch auf so lange, als und inso-
weit nicht ein allgemeines Reichsgesetz oder eine umfassendere Spezial-Konvention
die durch diesen Staatsvertrag berührten Fragen anderweit reguliren wird, in
Wirksamkeit zu bleiben, mit dem Vorbehalte jedoch, daß jedem der kontrahiren-
den Theile das Recht zusteht, diese Uebereinkunft durch Kündigung mit dem
Anfange des auf dieselbe folgenden siebenten Monats außer Kraft zu setzen.
Weimar am 13. November 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
II. Nachdem Se. Durchlaucht, der Fürst Friedrich August Carl zu Ho-
henlohe Oehringen mit Zustimmung der nächsten Fideikommiß-Nachfolger die
mit der Herrschaft Oppurg verbundene Ober-, Erb= und Polizei-Gerichtsöbar-
keit in den Ortschaften und Fluren Oppurg mit Grünau, Colba, Positz, Weira
mit Crobitz, Quaschwitz, Daumitzsch, Oberoppurg, Solkwitz, Döbritz, Rehmen,