Forum domieilii. Sträflinge. 255
Erstehung des Restes seiner Strafe, welche am
24. Febr. 1871 ihr Ende erreicht, abgeliefert wurde,
wurde weder dessen Domizil in Passau aufgehoben,
noch ein neues begründet.
Der Strafort wird zwar von einigen als domicilium
necessarium betrachtet, allein mit Unrecht.
Als letzteres gilt insbesondere der Aufenthalt
an dem Orte, wo Jemand vermöge des von ihm
frei gewählten Berufes und eines in Folge hievon
übernommenen Amtes oder Dienstes seinen Wohnsitz
zu nehmen hat. Hievon ist aber der durch das
Strafurtheil und die Vollzugsvorschriften bestimmte
Aufenthalt eines Büßers ganz verschieden. Während
dort mit der freiwilligen Uebernahme des Amtes
oder Dienstes auch die Absicht, an dem Amtsitze
zu wohnen, ausgesprochen wird, fehlt es an einer
solchen Absicht, am Straforte zu wohnen, gänglich.
Wollte man aber auch die Absicht, am Straforte
zu wohnen, als durch das Strafurtheil surrogirt
betrachten, so gebricht es bei den Sträflingen doch
noch an der thatsächlichen Begründung des häuslichen
Heerdes, an der dauerhaften Festsetzung des
Hauswesens am Straforte. Von einem Domisile,
durch Strafhaft an einem Straforte begründet, kann
also keine Rede sein, noch weniger aber davon, daß
durch den Aufenthalt am Straforte das frühere
Domizil aufgehoben werde, wie das k. Bezirkögericht
Passau anzunehmen scheint, da es sonst seine
Unzuständigkeit nicht hätte aussprechen können.
Wäre letzteres der Fall, so würde dadurch dem
Strafgefangenen seine Vertheidigung in den gegen
ihn am Gerichte des Strafortes anhängig gemachten
Prozessen, und nicht minder den gegen denselben
auftretenden Klägern die Rechtsverfolgung erschwert,
weil insbesondere die Vertheidigungsmittel,
namentlich die Zeugen, am Domizilsorte des Beklagten
leichter zugänglich und mit geringerem Ko-