Contents : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Das  geserrte  Gebiet  ist  begrenzt:

im  Nordwesten  durch  die  deutsch-englische  Grenze  von  dem  Schnittpunkt  der  Bezirke
Ossidinge  und  Bamenda  bei  Aligeti  nördlich  bis  zum  Katsenafluß,  im  Norden  durch  den  Katsenafluß
bis  in  die  Höhe  des  Dorfes  Lu,

im  Osten  durch  eine  Linie,  welche  vom  Katsenafluß  nach  Süen  läuft  und  zunächst  die
Landschaft  Bum  so  schneidet,  daß  die  Dörfer  Lu,  Banka  und  Isso  in  das  gesperrte  Gebiet  fallen,
dann  aber  der  Ostgrenze  der  Landschaften  Bekom,  Bafut  und  Bameta  folgt,  im  Süden  durch  den
Steilabhang  des  Platenus  von  Foreongmun  bis  zur  deutsch-englischen  Grenze,  d.  h.  durch  die  Grenze
zwischen  den  Bezirken  Bamenda  und  Offidinge  unter  Einschuß  der  Orte  Widekum,  Bamunbo
und  Befang.

Die  von  Bamenda  über  Bum  nach  Kentu  führende  Straße  liegt  außerhalb  des  gesperrten
Gebietes.

Unter  Hinweis  auf  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  13.  April  1907  wird  besonders
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  Nichteingborenen  und  Angehörigen  anderer  als  der  in  dem
gesperrten  Gebiet  ansässigen  farbigen  Stämme  der  Aufenthalt  in  dem  gesperrten  Gebiet  nur  nach
Einholung  einer  schriftlichen  Erlaubnis  der  Station  Bamenda  gestattet  ist.

Buea,  den  19.  Oktober  1907.

Der  Gouverneur.
Seitz.

Runderlaß  des  Couverneurs  von  Kamerun,  betr.  Beschränkung  der  Erlaubnis
Zum  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränkhen.
Vom  28.  Oktober  1907.

Um  ein  weiteres  Umsichgreifen  des  Alkoholmißbrauches  im  Schutzgebiet  zu  verhindern.
bestimme  ich  auf  Grund  der  Verordnungen  vom  20.  Dezember  1900  (Kolonialblatt  1901  S.  145)
und  vom  4.  November  1904  (Kolonialblatt  1905  S.  39),  daß  in  solchen  Bezirken,  in  denen  der
Genuß  importierter  alkoholischer  Getränke  bis  jetzt  noch  unbekannt  ist,  die  Erlaubnis  zum  Kleinhandel
mit  geistigen  Getränken  jeder  Art  und  deren  Ausschank  nicht  gegeben  werden  darf.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  der  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken  und  deren
Ausschank  zur  Zeit  bereits  betrieben  wird,  dürfen  die  Lokalverwaltungsbehörden  von  der  ihnen  durch
die  Verordnung  vom  4.  November  1904  gegebenen  Befugnis  zur  Erteilung  der  Erlaubnis  zum
Kleinhandel  und  der  Errichtung  neuer  Schankstellen  nur  in  ganz  besonderen  Ausnahmefällen  und
mn  nach  Einholung  meiner  Genehmigung  Gebrauch  machen.

Buea,  den  28.  Oktober  1907.
Der  Gouverneur.
Seitz.

Bekanntmachung  des  Couverneurs  von  Ramerun,  betr.  den  Gouvernementsrat.
Bom  5.  November  1907.

Nachdem  der  zum  stellvertretenden  oußeramtlichen  Mitgliede  des  Gouvernementsrats
berufene  Kaufmann  Sonnenberg  in  Kribi  das  Schutzgebiet  verlassen  hat,  wird  auf  Grund  der
Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Dezember  1903  (Kolonialblatt  1904,  Seite  1)  an  seiner
Stelle  für  die  Zeit  bis  zum  81.  März  1908  der  Rechtsanwalt  Prange  zum  stellvertretenden  außeramtlichen
  Mitglied  des  Gouvernementsrats  berufen

Buea,  den  5.  November  1907

Der  Gouverneur.
Seitz-