218 Stempeltarif. Lieferungs-Verträge.
sondern um eine „ausdrückliche schriftlich verabredete Pro—
longation“, und es muß auch für die Zeit der eintretenden Verlängerung
der Lieferungswerthstempel verwendet werden. Erk. des
Ober-Trib. vom 25. Oktober 1867, Centr.-Bl. 1868, S. 68, Str. A.
Bd. 68, S. 327.
Verträge über Herstellung von Maler= und Anstreicher-Arbeiten
unterliegen dem Lieferungs= und Leistungs-Stempel, falls der Werth
des Materials und der Arbeit den Betrag von mindestens je 150 M.
erreicht. R. d. Kriegsmin. v. 13. August 1875, Armee-Verordn.-Bl.
S. 171 u. d. F.-M. v. 7. Septbr. 1875, III, 11918.
Der Betrieb eines Eisenbahnunternehmens an sich macht den Betrieb
eines Gewerbes aus. Art. 390, 421 H.-G.-B., § 6 d. Gew.-O.
vom 21. Juni 1869. Der Charakter des Gewerbes wird wesentlich
durch die Natur der betriebenen Geschäfte und durch die Art, den
Umfang und den wirthschaftlichen Zweck des Geschäftsbetriebes bestimmt,
und für den Charakter des Gewerbes ist es daher gleichgiltig,
von wem dasselbe betrieben wird, ob von einer einzelnen physischen
Person, ob von einer Aktiengesellschaft, einer öffentlichen Korporation
oder gar vom Staate. In der Hand des Staates würde der Betrieb
einer Eisenbahn für eigene Rechnung nur dann nicht als ein Gewerbebetriehb
aufzufassen sein, wenn er der bloße Ausfluß eines
Staatshoheitsrechts oder eines Regals wäre. Zu den nutzbaren Regalien
gehört der Bau und Betrieb der Eisenbahnen nicht, denn na
dem Preußischen Staatsrecht gehört zu den Regalien nur dasjenige,
was durch ein ausdrückliches Gesetz darunter gerechnet wird, und eine
solche gesetzliche Bestimmung fehlt bezüglich der Eisenbahnen. Der
Eisenbahnbetrieb ist aber auch nicht als ein Akt der nur dem Staate
selbst zustehenden Verwaltung staatlicher Rechte anzusehen und er fällt
deshalb nicht in das Gebiet der Staatshoheitsakte.
Muß dem staatlichen Betriebe der Charakter eines Gewerbebetriebs
beigelegt werden, so sind auch die zur Lokomotivenheizung erforderlichen
Steinkohlen als gewerbsmäßiges Betriebsmaterial aufzufassen;
Verträge über Lieferung der Kohlen zu solchem Zweck sind also nicht
nach § 9 litt. c des Reichsstempelgesetzes vom 11. Juli 1881 von
dem unter II 4a des Tarifs bestimmten Reichsstempel ausgeschlossen,
weshalb sie nach § 11 idid. einem weiteren — Landes= — Stempel
nicht unterliegen. Erk. des Reichsger. (IV.) vom 7. Januar 1886,
IV, 271/85. Gruchot, Beitr. 1886, S. 1068.
Der zur elektrischen Beleuchtung von Gebäuden bestimmte und
dazu erforderliche elektrische Strom kann Gegenstand eines Lieferungs-Vertrages
sein. Das Wesen des Lieferungs-Vertrages wird vom
Allgem. Landrecht im § 981 Th. 1 Tit. 11 dahin bestimmt, daß der-*