Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

218  Stempeltarif.  Lieferungs-Verträge.

sondern  um  eine  „ausdrückliche  schriftlich  verabredete  Pro—
longation“,  und  es  muß  auch  für  die  Zeit  der  eintretenden  Verlängerung
  der  Lieferungswerthstempel  verwendet  werden.  Erk.  des
Ober-Trib.  vom  25.  Oktober  1867,  Centr.-Bl.  1868,  S.  68,  Str.  A.
Bd.  68,  S.  327.

Verträge  über  Herstellung  von  Maler=  und  Anstreicher-Arbeiten
unterliegen  dem  Lieferungs=  und  Leistungs-Stempel,  falls  der  Werth
des  Materials  und  der  Arbeit  den  Betrag  von  mindestens  je  150  M.
erreicht.  R.  d.  Kriegsmin.  v.  13.  August  1875,  Armee-Verordn.-Bl.
S.  171  u.  d.  F.-M.  v.  7.  Septbr.  1875,  III,  11918.

Der  Betrieb  eines  Eisenbahnunternehmens  an  sich  macht  den  Betrieb
  eines  Gewerbes  aus.  Art.  390,  421  H.-G.-B.,  §  6  d.  Gew.-O.
vom  21.  Juni  1869.  Der  Charakter  des  Gewerbes  wird  wesentlich
durch  die  Natur  der  betriebenen  Geschäfte  und  durch  die  Art,  den
Umfang  und  den  wirthschaftlichen  Zweck  des  Geschäftsbetriebes  bestimmt,
  und  für  den  Charakter  des  Gewerbes  ist  es  daher  gleichgiltig,
von  wem  dasselbe  betrieben  wird,  ob  von  einer  einzelnen  physischen
Person,  ob  von  einer  Aktiengesellschaft,  einer  öffentlichen  Korporation
oder  gar  vom  Staate.  In  der  Hand  des  Staates  würde  der  Betrieb
einer  Eisenbahn  für  eigene  Rechnung  nur  dann  nicht  als  ein  Gewerbebetriehb
  aufzufassen  sein,  wenn  er  der  bloße  Ausfluß  eines
Staatshoheitsrechts  oder  eines  Regals  wäre.  Zu  den  nutzbaren  Regalien
  gehört  der  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  nicht,  denn  na
dem  Preußischen  Staatsrecht  gehört  zu  den  Regalien  nur  dasjenige,
was  durch  ein  ausdrückliches  Gesetz  darunter  gerechnet  wird,  und  eine
solche  gesetzliche  Bestimmung  fehlt  bezüglich  der  Eisenbahnen.  Der
Eisenbahnbetrieb  ist  aber  auch  nicht  als  ein  Akt  der  nur  dem  Staate
selbst  zustehenden  Verwaltung  staatlicher  Rechte  anzusehen  und  er  fällt
deshalb  nicht  in  das  Gebiet  der  Staatshoheitsakte.

Muß  dem  staatlichen  Betriebe  der  Charakter  eines  Gewerbebetriebs
beigelegt  werden,  so  sind  auch  die  zur  Lokomotivenheizung  erforderlichen
  Steinkohlen  als  gewerbsmäßiges  Betriebsmaterial  aufzufassen;
Verträge  über  Lieferung  der  Kohlen  zu  solchem  Zweck  sind  also  nicht
nach  §  9  litt.  c  des  Reichsstempelgesetzes  vom  11.  Juli  1881  von
dem  unter  II  4a  des  Tarifs  bestimmten  Reichsstempel  ausgeschlossen,
weshalb  sie  nach  §  11  idid.  einem  weiteren  —  Landes=  —  Stempel
nicht  unterliegen.  Erk.  des  Reichsger.  (IV.)  vom  7.  Januar  1886,
IV,  271/85.  Gruchot,  Beitr.  1886,  S.  1068.

Der  zur  elektrischen  Beleuchtung  von  Gebäuden  bestimmte  und
dazu  erforderliche  elektrische  Strom  kann  Gegenstand  eines  Lieferungs-Vertrages
  sein.  Das  Wesen  des  Lieferungs-Vertrages  wird  vom
Allgem.  Landrecht  im  §  981  Th.  1  Tit.  11  dahin  bestimmt,  daß  der-*