Wahlgeseb und Wahlreglement. 67
8. 8.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach
Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen
werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur
Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen,
und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist
öffentlich bekannt zu mache Einsprachen gegen die
Listen sind biunen acht Tagen nach Beginn der Auslegung
bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen und innerhal der nächsten vierzehn Tage zu
erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche
in die Listen aufgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres
nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf
es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlliste
nicht.
Vergl. Wahlreglement Is. 1, 2, 14.
S. 9.
Die Wahlhandlung, sowie vie Ermittelung des Wahlergebnisses,
sind öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer
bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der
Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebuisses in den
Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann
nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares
Staatsamt bekleiden.
8. 10.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in
eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift
ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen
mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.
Vergl. Reichsgesetz, betr. die Stimmzettel für öffentliche
Wahlen, vom 12. März 1884:
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