Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgeseb  und  Wahlreglement.  67

8.  8.

In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen
anzulegen,  in  welche  die  zum  Wählen  Berechtigten  nach
Zu=  und  Vornamen,  Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen
  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur
Wahl  bestimmten  Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,
und  ist  dies  zuvor  unter  Hinweisung  auf  die  Einsprachefrist
  öffentlich  bekannt  zu  mache  Einsprachen  gegen  die
Listen  sind  biunen  acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung
bei  der  Behörde,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,
anzubringen  und  innerhal  der  nächsten  vierzehn  Tage  zu
erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen
  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche
in  die  Listen  aufgenommen  sind.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres
  nach  der  letzten  allgemeinen  Wahl  stattfinden,  bedarf
es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wahlliste
  nicht.

Vergl.  Wahlreglement  Is.  1,  2,  14.

S.  9.

Die  Wahlhandlung,  sowie  vie  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,
  sind  öffentlich.

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer
  bei  der  Wahlhandlung  in  den  Wahlbezirken  und  der
Beisitzer  bei  der  Ermittelung  des  Wahlergebuisses  in  den
Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und  kann
nur  von  Personen  ausgeübt  werden,  welche  kein  unmittelbares
  Staatsamt  bekleiden.

8.  10.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in
eine  Wahlurne  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift
  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen
  mit  keinem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

Vergl.  Reichsgesetz,  betr.  die  Stimmzettel  für  öffentliche
  Wahlen,  vom  12.  März  1884:

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