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Verfahren vor dem Gemeindevorsteher. Schlußbestimmungen. 1049
Schlußbestimmungen.
8 20. Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß in Bezirken,
für welche zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten auf
Grund der Landesgesetze Gewerbegerichte bestehen (§ 85 des Gewerbe-Die
Entscheidungen des Gemeindevorstehers sind von Amtswegen für
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der § 707 der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
78. Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche sowie
die rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern
die Partei es beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde
nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren
zu vollstrecken. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist
nur im Falle des § 1274 der Gewerbeordnung zulässig; die Leistung von
Diensten aus einem Dienstvertrage kann durch Geldstrafen nicht erzwungen
werden. Wo ein Verwaltungszwangsverfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen
über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Anwendung.
GO 127d. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht
vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann
letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlinges nur geltend machen,
wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde
kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten,
so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urteil das
Lehrverhältnis nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem Lehrlinge durch
einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern zu
bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche
nach dem Austritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle unbegründeter
Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise
zurückführen zu lassen oder durch Androhung von Geldstrafe bis
zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr anzuhalten.
79. Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den
§8 76 bis 78 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der
itte der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens ein
Jahr berufen werden. Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen.
80. Durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde kann an Stelle
des Gemeindevorstehers ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über
streitige Rechtsangelegenheiten staatlich bestelltes Organ mit Wahrnehmung
der in den §§ 76 bis 78 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung
ist öffentlich bekannt zu machen.