Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  5.  23
IV.

Die  K.  Hof=  und  Staatsbibliothek  hat  auf  Ersuchen  einer  K.  Stelle  oder  Behörde
die  genaue  Anzahl  der  für  die  Bibliotheken  erforderlichen  Exemplare  einer  Drucksache  schon

vor  der  Drucklegung  anzugeben.

V.

Hat  eine  K.  Stelle  oder  Behörde  in  besonderen  Fällen  gegen  die  Abgabe  einer  amtlichen
  Drucksache  an  die  Bibliotheken  Bedenken,  so  hat  sie  hierüber  dem  unmittelbar  vorgesetzten
  K.  Ministerium  zu  berichten,  das  im  Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Entscheidung  treffen  wird.

VI.

Die  Bekanntmachungen  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  19.  Oktober  1873,  die  Einsendung  von  Pflichtexemplaren  K.  Behörden
  betreffend  (Ministerialblatt  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Seite  389  und

390)  sind  aufgehoben.
München,  den  13.  Januar  1911.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.
Dr.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  forn.  Dr.  v.  Brettreich.

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.
fl.  Staatoministerinm  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  des  in  der  Nr.  59  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
vom  30.  Dezember  1910  veröffentlichten  Verzeichnisses  der  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  zur  Abstempelung  zuständigen  Amtsstellen.

München,  den  16.  Januar  1911.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
7°