Nr. 5. 23
IV.
Die K. Hof= und Staatsbibliothek hat auf Ersuchen einer K. Stelle oder Behörde
die genaue Anzahl der für die Bibliotheken erforderlichen Exemplare einer Drucksache schon
vor der Drucklegung anzugeben.
V.
Hat eine K. Stelle oder Behörde in besonderen Fällen gegen die Abgabe einer amtlichen
Drucksache an die Bibliotheken Bedenken, so hat sie hierüber dem unmittelbar vorgesetzten
K. Ministerium zu berichten, das im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Entscheidung treffen wird.
VI.
Die Bekanntmachungen des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten vom 19. Oktober 1873, die Einsendung von Pflichtexemplaren K. Behörden
betreffend (Ministerialblatt für Kirchen= und Schulangelegenheiten Seite 389 und
390) sind aufgehoben.
München, den 13. Januar 1911.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer.
Dr. v. Pfaff. Frhr. v. forn. Dr. v. Brettreich.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend.
fl. Staatoministerinm der Finanzen.
Nachstehend folgt Abdruck des in der Nr. 59 des Zentralblattes für das Deutsche Reich
vom 30. Dezember 1910 veröffentlichten Verzeichnisses der nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen
zum Reichsstempelgesetze zur Abstempelung zuständigen Amtsstellen.
München, den 16. Januar 1911.
J. V.
Staatsrat v. Pausch.
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