Welche gesetzl. Einrichtungen find f. d. Erziehung d. Heranwachsenden notwendig? 61
Preußen auf dem Gesetzbuche, das wir das Gesetzbuch Friedrich's
des Großen nennen können, wenn es auch erst unter seinem Nachfolger
erschienen ist, auf dem Allgemeinen Landrecht. Dies sagt im
zweiten Buche, zwölfter Titel, § 43: „Jeder Einwohner, welcher den
nötigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen
kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur
Schule zu schicken“ und im § 46: „Der Schulunterricht muß solange
fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers
die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes notwendigen
Kenntnisse gefaßt hat“. Das Gesetz setzt also für die Schulpflicht
keine absolute Altersgrenze, sondern verlangt die Feststellung der
Tatsache, daß das Kind die notwendigen Kenntnisse „gefaßt“ hat.
Es ist allgemein bekannt, daß die praktische Handhabung dieser Bestimmung
sich nicht an den Wortlaut geklammert hat, sondern daß
in Preußen vermöge einer fest eingeführten Ubung das vollendete
vierzehnte Lebensjahr als das Ende der Schulpflicht gilt. Den Gedanken.
der der Volksschulpflicht zugrunde liegt und der deutlich in den
Worten des Allgemeinen Landrechts ausgesprochen ist, hat ein Mann,
der auch den Arbeiten der Zentralstelle nahe gestanden hat, mein früh
verstorbener Freund Karl Dunker in dem von ihm verfaßten
Einleitungskapitel des ersten Verwaltungsberichts des Landesgewerbeamts
in der Formulierung ausgeprägt: „Es handelt sich bei dem
Besuche der Volksschule, bei dem Ziele der Volksschule um den Erwerb
des vom Staate geforderten Bildungsminimums“. Dunker
hat damals schon untersucht, wie weit die Volksschule zur Erreichung
des Bildungsminimums ausreicht, und hat dargelegt, daß die folgerichtige
Durchdenkung des Gedankens des Bildungsminimums notwenigerweise
zu der Forderung einer Ergänzungsschule für diejenigen
führt, die wegen Erreichung der Altersgrenze aus der Schule entlassen
werden müssen, obwohl sie das Lehrziel nicht erreicht haben,
und zu der Forderung einer Wiederholungsschule für diejenigen, die
erfahrungsgemäß in Gefahr stehen, das in der Volksschule erworbene
Bildungsminimum später wieder zu verlieren. Wir sehen auch in
der Tat, daß deutsche Landesobrigkeiten diesen Gedanken gefaßt und
ihm Folge gegeben haben. Wir finden die Ergänzungs- und Wiederholungsschule
verwirklicht in den Sonntagsschulen, wie sie in landesfürstlichen
Verordnungen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts aneordnet
sind. Soweit ich sehe, hat Württemberg zuerst 1695 eine
ordnung über den Besuch der Sonntagsschule erlassen, dann Baden
1756, Bayern 1771 und schließlich auch Friedrich der Große
in seinem Generallandschulreglement von 1763 und dem katholischen
Schulreglement für Schlesien 1765. Aus dieser Sonntagsschule ist.
zwar nicht auf preußischem Boden, wohl aber in Süddeutschland die
allgemeine Fortbildungsschule erwachsen, eine Schule, die ein
organisches Glied der Volksschule ist. Sie unterscheidet sich von
unserer preußischen Fortbildungsschule dadurch, daß sie nicht eine
besondere Rücksicht auf den künftigen Beruf des Schülers nimmt,
sie ist eben im wesentlichen nur eine Ergänzungs- und Wiederholungsschule,
sie will die jungen Leute im Besitze ihres Volks-