Reichsgerichtliche Entscheldungen. 75
einer solchen Aenderung aber ist im vorliegenden Falle
keine Rede, da von vorn herein trotz der behaupteten
Spielabrede Schlußscheine mit der Bezugnahme auf die
Bedingungen der Makler und der Ausschließung aller
sonstigen Abmachungen ausgewechselt worden sind. Daß
die Auswechslung von Schlußscheinen stattgefunden hat,
behält auch bei getroffener Spielabrede den guten Sinn,
die Bedingungen des Spiels nach Gegenstand, Zeit und
Umfang festzustellen.
Das Berufungsgericht hat nun auf Grund der Aussage
des von ihm für glaubwürdig erachteten Zeugen B.
für erwiesen erachtet, daß die Absicht der Contrahenten,
nämlich des Beklagten und des klägerischen Agenten B.,
lediglich darauf gerichtet gewesen sei, es solle um die
Differenz gespielt werden. Wenn von der Revision gerügt
wird, daß nach der bisherigen Rechtsprechung die
bloße beiderseitige Absicht, von der effectiven Erfüllung
abzusehen, noch nicht genüge, um eine vertragsmäßige
Ausschließung derselben annehmen zu können, so wird
dabei verkannt, daß der Berufungsrichter, wie der Zusammenhang
seiner Gründe unzweifelhaft ergibt, die erklärte
Absicht der beiden Contrahenten hat feststellen
wollen, also die erklärte Willensübereinstimmung beider,
daß nur die Differenz gefordert werden dürfe. Mit Unrecht
wird von der Revision ferner ausgeführt, daß der
Inhalt der B.'schen Aussage wegen der darin enthaltenen,
von dem Berufungsgericht nicht gewürdigten Widersprüche,
keine genügende Grundlage für die Feststellung des Berufungsrichters
biete. Denn gegenüber dem, was dieser
Zeuge über die zwischen ihm und dem Beklagten gewechselten
Erklärungen positiv bekundet hat, kommt die
Meinung, die der Zeuge von der rechtlichen Wirkung
dieser Erklärungen gehabt hat, nicht in Betracht. Es
kann dem Berufungsrichter deshalb nicht zum Vorwurfe
gereichen, wenn er seine Feststellung lediglich auf den
positiven Inhalt der Aussage gestützt hat, ohne die ab-