Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  75

einer  solchen  Aenderung  aber  ist  im  vorliegenden  Falle
keine  Rede,  da  von  vorn  herein  trotz  der  behaupteten
Spielabrede  Schlußscheine  mit  der  Bezugnahme  auf  die
Bedingungen  der  Makler  und  der  Ausschließung  aller
sonstigen  Abmachungen  ausgewechselt  worden  sind.  Daß
die  Auswechslung  von  Schlußscheinen  stattgefunden  hat,
behält  auch  bei  getroffener  Spielabrede  den  guten  Sinn,
die  Bedingungen  des  Spiels  nach  Gegenstand,  Zeit  und
Umfang  festzustellen.

Das  Berufungsgericht  hat  nun  auf  Grund  der  Aussage
  des  von  ihm  für  glaubwürdig  erachteten  Zeugen  B.
für  erwiesen  erachtet,  daß  die  Absicht  der  Contrahenten,
nämlich  des  Beklagten  und  des  klägerischen  Agenten  B.,
lediglich  darauf  gerichtet  gewesen  sei,  es  solle  um  die
Differenz  gespielt  werden.  Wenn  von  der  Revision  gerügt
  wird,  daß  nach  der  bisherigen  Rechtsprechung  die
bloße  beiderseitige  Absicht,  von  der  effectiven  Erfüllung
abzusehen,  noch  nicht  genüge,  um  eine  vertragsmäßige
Ausschließung  derselben  annehmen  zu  können,  so  wird
dabei  verkannt,  daß  der  Berufungsrichter,  wie  der  Zusammenhang
  seiner  Gründe  unzweifelhaft  ergibt,  die  erklärte
  Absicht  der  beiden  Contrahenten  hat  feststellen
wollen,  also  die  erklärte  Willensübereinstimmung  beider,
daß  nur  die  Differenz  gefordert  werden  dürfe.  Mit  Unrecht
  wird  von  der  Revision  ferner  ausgeführt,  daß  der
Inhalt  der  B.'schen  Aussage  wegen  der  darin  enthaltenen,
von  dem  Berufungsgericht  nicht  gewürdigten  Widersprüche,
keine  genügende  Grundlage  für  die  Feststellung  des  Berufungsrichters
  biete.  Denn  gegenüber  dem,  was  dieser
Zeuge  über  die  zwischen  ihm  und  dem  Beklagten  gewechselten
  Erklärungen  positiv  bekundet  hat,  kommt  die
Meinung,  die  der  Zeuge  von  der  rechtlichen  Wirkung
dieser  Erklärungen  gehabt  hat,  nicht  in  Betracht.  Es
kann  dem  Berufungsrichter  deshalb  nicht  zum  Vorwurfe
gereichen,  wenn  er  seine  Feststellung  lediglich  auf  den
positiven  Inhalt  der  Aussage  gestützt  hat,  ohne  die  ab-