Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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T.  U.  Gesicht.  .  UI  Gesicht.  4  ½
Tinctura  Kino  .  ...  1  Unze  6  Unguemtum  Hydrarg.  ruhr1  Unze  38
Mosch  1  Drachme  5  Linariae.  ...  .  .  .  ..  —  2—
Opii  simplex  ....  .  ...  1  Unze5  Mejoran  ...  .  .  ...  —  22
Ratanhae  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  4  oxygenat  ........  —  28
sacch.  —  4  populeum  —  22
Trochisci  Ipecacusnha2  —  4  Rosmarini  comp.  —  54
Unguenmtum  Canthariim.  —  7  rosatum  ....  ..  ...  —  28
Cerussse  —  2  Sabinae  .  —  66
camph.  —  2  Stibio-  kali  bartaric.  —  48
Digitalis)n)  —  6  sulphurat.  comp.  —  1%
Flavum  .  ....  .....  —  1  simpl.  —  110
Hydrarg.  alb..  —  3"Zinci.«.»  ..»»..»..»»  «  —  6  6

citr.  ....  —  3

 

 

 

 

 

 

 

Weimar  am  21.  Dezember  1849.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Winisterinmos,  ###obtheilung  B.
von  Watzdorf.

Bekaununtmachung.

Zur  Beseitigung  einiger  Zweifel,  welche  hinsichtlich  der  Auslegung  und  Anwendung
der  Vorschriften  im  §.  150  Ziffer  5  des  Sportel-Gesetzes  vom  1.  Dezember  1810  nebst
den  Nachträgen  zu  diesem  Paragraphen  vom  7.  September  1844  und  1.  Juli  vorigen
Jahres,  sowie  im  F.  154  Ziffer  6  jenes  Gesetzes  hervorgetreten  sind,  sehen  sich  die
unterzeichneten  Landesregierungen  veranlaßt,  auf  dem  Grunde  des  §.  18  des  schon  gedachten
  Gesetzes  folgende  von  ihnen  angenommene  Auslegung:

Die  im  F.  150  Ziffer  5  des  Sportel-Gesetzes  verbunden  mit  den  vorangezogenen
beiden  Nachträgen  zu  diesem  Paragraphen  sowie  im  §.  154  Zifsser  6  lit.  a  jenes
Gesetzes  bestimmte  Separat-Gebühr  greift  lediglich  in  solchen  Fallen  Platz,  wo  es
sich  um  gänzliche,  oder  theilweise  Aufhebung  des  Verbandes  handelt,  in  welchem
mehrex  wenn  auch  getrennt  von  einander  liegende,  aber  hinsichtlich  der  Steuer,
der  grundherrlichen  Lasten,  des  Verdußerungsrechts  2c.  ein  Ganzes  bildende  Grundstücke
  stehen,  also  nicht  da,  wo  eine  bloße  Theilung  eines  oder  mehrer  eine  solche
Gebundenheit  nicht  bildenden,  vielmehr  für  sich  bestehenden,  einzelne  Items  ausmachenden
  Grundstücke  in  Frage  ist.
zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  zu  machen.

Weimar  und  Eisenach  am  15.  Dezember  13849.

Grosberzoglich  Sächüsche  Landesregierungen.
von  Mandelsloh.  Wittich.