Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

83 
Verorduung, 
die 
Einziehung des Ertrages aus den Gräsereien der Festungs- 
werke r2c. in den Reichsfestungen zur Festungs-Dotirungs- 
Kasse betreffend. 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichs-Ministers des Krie- 
ges, nach Anhörung des Minister-Rathes und in Erwägung der Nothwendigkeit, 
die gesteigerten Anforderungen an die Steuerpflichtigen durch zulässige Ein- 
schränkungen im Staatshaushalte möglichst zu verringern, verordnet wie folgt: 
g. 1. 
Derjenige Ertrag aus der Verpachtung von Grundstuͤcken und Festungswer- 
ken der Reichsfestungen, welcher zeither auf den Grund bestehender Bestimmungen 
eine Revenue des Festungsstabes bildete, ist vom 1. Januar 1849 ab zur 
Festungs-Dotirungs-Kasse einzuziehen und dort in Einnahme zu stellen. 
g. 2. 
Vorbehaltlich der spaͤteren Feststellung des wirklichen Ertrages, ist auf 
den Grund eines Durchschnitts des Ertrages der letzten fuͤnf Jahre in den 
Budget-Entwurf der gewöhnlichen Ausgaben der Reichsfestung Mainz für 1849 
voranschläglich die Summe von 15,000 Gulden, in denjenigen der Reichs- 
festung Luremburg die Summe von 2,200 Gulden in Anrechnung zu stellen, 
für die im Bau begriffenen Reichsfestungen aber, für welche noch alle Er- 
fahrungen fehlen, der am Jahresschlusse nachzuweisende Ertrag erst in den 
Budget-Entwurf für 1850 in Einnahme zu bringen. 
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden früheren Bestimmungen sind hier- 
mit aufgehoben. 
. 4. 
Der Reichs-Minister des ArE ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftragt. 
Frankfurt am 3. Februar 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister des Krieges 
v. Peucker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.