thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

22  Errungenschaft.  Hypotheken.  Mainzer  LR.

kleber  die  Berrchtigung  des  Ehemannes,  errungenschastliche
  Güter  nach  churmainzer  Tandrecht  auch
ohne  Eimwilligung  der  Frau  zu  verpfänden.

Von  Appellationsgerichtsrath  Dr.  Kurz.
(Fortsetzung.)
J.

Was  sind  errungenschaftliche  Ehegüter  im
geseklichen  Sinne,  und  sind  sie  als  solche
während  der  Ehe  bekaunt?

Ein  Erkenntniß  des  k.  OAG.  vom  28.  April
1863  Nr.  7136/88  sagt  über  die  rechtliche  Beurtheilung
  der  Errungenschaftsgemeinschaft,  sie  sei  gerade
  so  nach  den  gemeinen  Gesellschaftsrechten  und
Regeln  zu  beurtheilen,  wie  die  allgemeine  Gütergemeinschaft,
  beide  Güterordnungen  unterscheiden  sich  also
wesentlich  nur  durch  den  Umfang  des  Gemeingutes.
  Dabei  ergibt  sich  aus  der  Natur  der  Sache,
daß  da,  wo  Güter  (Vermögen)  zur  gemeinschaftlichen
  Benutzung  zusammengegeben  werden,  wie  das
beiderseitige  Zubringen  der  Gatten  nach  Tit.  III
§.  3  des  M.  LR.“)  nicht  selten  schon  die  Zweckmä-8)

  Dadurch,  daß  die  beiderseitigei  Jllate  durch  die  gemeinschaftliche
  Abnutzung  dem  Gebrauche  nach
unter  den  Gatten  gemeinschaftlich  werden,  und  die
gemeinen  Schulden  aus  dieser  Abnutzung  und  eventuell
aus  den  Illaten  selbst  nach  Schwert=  und  Rockentheil  zu
bezahlen  sind,  gehört  auch  das  Zubringen  zu  dem  Ehevermögen,
  und  ist  vor  der  Abtheilung  untrenubar.
Es  entstehen  aus  diesem  Verhältnisse  die  s.  g.  gemischten
  Güter,  wie  sie  auch  das  dem  M.  LR.