22 Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR.
kleber die Berrchtigung des Ehemannes, errungenschastliche
Güter nach churmainzer Tandrecht auch
ohne Eimwilligung der Frau zu verpfänden.
Von Appellationsgerichtsrath Dr. Kurz.
(Fortsetzung.)
J.
Was sind errungenschaftliche Ehegüter im
geseklichen Sinne, und sind sie als solche
während der Ehe bekaunt?
Ein Erkenntniß des k. OAG. vom 28. April
1863 Nr. 7136/88 sagt über die rechtliche Beurtheilung
der Errungenschaftsgemeinschaft, sie sei gerade
so nach den gemeinen Gesellschaftsrechten und
Regeln zu beurtheilen, wie die allgemeine Gütergemeinschaft,
beide Güterordnungen unterscheiden sich also
wesentlich nur durch den Umfang des Gemeingutes.
Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache,
daß da, wo Güter (Vermögen) zur gemeinschaftlichen
Benutzung zusammengegeben werden, wie das
beiderseitige Zubringen der Gatten nach Tit. III
§. 3 des M. LR.“) nicht selten schon die Zweckmä-8)
Dadurch, daß die beiderseitigei Jllate durch die gemeinschaftliche
Abnutzung dem Gebrauche nach
unter den Gatten gemeinschaftlich werden, und die
gemeinen Schulden aus dieser Abnutzung und eventuell
aus den Illaten selbst nach Schwert= und Rockentheil zu
bezahlen sind, gehört auch das Zubringen zu dem Ehevermögen,
und ist vor der Abtheilung untrenubar.
Es entstehen aus diesem Verhältnisse die s. g. gemischten
Güter, wie sie auch das dem M. LR.