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Erleichterung des Verfahrens bei Ablösungen gerichtete Anträge Unsere Ge-
nehmigung erhalten haben: so verordnen Wir mit verfassungsmäßiger Zustim-
mung des getreuen Landtages hierdurch, wie folgt:
S. 1.
Der Ablösung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 18.
Mai -˙.H1848 unterliegen auch alle diejenigen im §F. 2 des gedachten Gesetzes
nicht namentlich aufgeführte auf Grund und Boden haftende Abgaben
und Leistungen, welche durch §. 86 des Reichsgesetzes vom 27. Dezember
1848 (Nr. 1 des Regierungs-Blattes v. J. 1849) für ablösbar erklärt wor-
den sind.
§. 2.
Von den — übrigens in Kraft bleibenden — Ausnahmen im F. 8 des
Gesetzes vom 18. Mai 1848 ist demnach die unter 8 angegebene auf solche
aus dem Kirchen= und Schul-Verbande entspringende Abgaben und Leistungen
beschränkt, welche den Betheiligten als Angehörigen dieses Verbandes
obliegen, bei welchen also, wenn sie auf den Grundbesitz ausgeschlagen sind,
darin — wie bei den §. 8, unter 2, d. a. Ges. genannten Abgaben an die
Gemeinden — nur eine Art der Umlegung einer personlichen beistung zu er-
kennen ist, nicht eine eigentliche Grundlast.
Dagegen unterliegen auch alle Abgaben und Leistungen an Kirchen, Pfar-
reien und Schulen der Ablösung nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes
vom 18. Mai 1848, welche dergestalt auf Grund und Boden haften, daß sie
mit demselben auf jeden Eigenthümer übergehen, auch wenn er dem be-
treffenden Kirchen= und Schul-Verbande nicht angehört.
g. 8.
Auch für die Ablösung der nach §. 37 des Reichsgesetzes vom 27. De-
zember 1848 nur für ablösbar erklärten Jagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund
und Boden, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem Eigenthümer
des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben worden find
(. 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1849), gelten im Allgemeinen die Vor-
schriften des Gesetzes vom 18. Mai 1848 über die Ablösung grundherrlicher
Rechte, jedoch mit nachstehenden (. 4 bis 11) Abänderungen und Zusätzen:
g. 4.
Demjenigen, welcher auf dem Grunde der im vorigen Paragraphen an-
gezogenen reichsgesetzlichen Bestimmung eine Entschädigungs= (Ablösungs-) Sum-