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1842 und der General-Kommission für die Ablösung grundherrlicher
Rechte nach §. 205 des Gesetzes vom 18. Mai 1848;
9) die Verwilligung aus dem Fonds zur Unterstützung bei Anschaffung von
Löschgerathschaften;
10) die Ertheilung der zu lotteriemaßigen Ausspielungen erforderlichen Erlaubniß.
Außerdem hat das Staats-Ministerium die von den Landesregierungen
bisher besorgten Landeshoheits-Sachen wahrzunehmen (F. 9, Nr. 4).
g. 21.
In Polizei-Verwaltungssachen kann von den Entscheidungen der Gemeinde-
behörden Berufung an den Bezirks-Direktor, bezüglich — wo der Bezirks-
ausschuß konkurrirt — an diesen, von den Entscheidungen dieser Behörden
aber an das Staats-Ministerium eingelegt werden, soweit nicht die Entschei-
dung des Bezirksausschusses als eine endgültige ausdrücklich in den Gesetzen
bezeichnet ist.
. 22.
Die Bezirks-Direktoren, nicht aber die Bezirksausschuͤsse, sind berechtigt,
für ihre amtlichen Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Sportel-Gesetze
Sporteln und Gebühren zu berechnen, soweit dergleichen in Polizei-Verwal-
tungssachen überhaupt zulassig sind und mit Ausnahme von Transport-Kosten
und Tagegeldern.
B. Justiz-Behörden.
g. 23.
Für die Rechtspflege bestehen künftig, außer den Gemeindebehörden mit
den ihnen nach §.5. 2 bis 4 übertragenen Befugnissen und außer den Geschwor-
nengerichten für die durch die Straf-Prozeß-Ordnung bestimmten Sachen, so-
wie außer den Militär-Gerichten für die denselben zuzuweisenden Militär-
Strafsachen und außer dem Universitäts-Amte für die vor dasselbe gehörigen
Sachen nur:
I. Justiz-Aemter oder Stadtgerichte,
II. Kreisgerichte,
III. ein Appellations-Gericht,
IV. das Ober-Appellations-Gericht.
Die Patrimonial-Gerichte und die privilegirten Gerichtsstände der Per-
sonen und Sachen werden, nach Maßgabe der besonderen Gesetze hierüber,
aufgeboben.