Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1842 und der General-Kommission für die Ablösung grundherrlicher 
Rechte nach §. 205 des Gesetzes vom 18. Mai 1848; 
9) die Verwilligung aus dem Fonds zur Unterstützung bei Anschaffung von 
Löschgerathschaften; 
10) die Ertheilung der zu lotteriemaßigen Ausspielungen erforderlichen Erlaubniß. 
Außerdem hat das Staats-Ministerium die von den Landesregierungen 
bisher besorgten Landeshoheits-Sachen wahrzunehmen (F. 9, Nr. 4). 
g. 21. 
In Polizei-Verwaltungssachen kann von den Entscheidungen der Gemeinde- 
behörden Berufung an den Bezirks-Direktor, bezüglich — wo der Bezirks- 
ausschuß konkurrirt — an diesen, von den Entscheidungen dieser Behörden 
aber an das Staats-Ministerium eingelegt werden, soweit nicht die Entschei- 
dung des Bezirksausschusses als eine endgültige ausdrücklich in den Gesetzen 
bezeichnet ist. 
. 22. 
Die Bezirks-Direktoren, nicht aber die Bezirksausschuͤsse, sind berechtigt, 
für ihre amtlichen Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Sportel-Gesetze 
Sporteln und Gebühren zu berechnen, soweit dergleichen in Polizei-Verwal- 
tungssachen überhaupt zulassig sind und mit Ausnahme von Transport-Kosten 
und Tagegeldern. 
B. Justiz-Behörden. 
g. 23. 
Für die Rechtspflege bestehen künftig, außer den Gemeindebehörden mit 
den ihnen nach §.5. 2 bis 4 übertragenen Befugnissen und außer den Geschwor- 
nengerichten für die durch die Straf-Prozeß-Ordnung bestimmten Sachen, so- 
wie außer den Militär-Gerichten für die denselben zuzuweisenden Militär- 
Strafsachen und außer dem Universitäts-Amte für die vor dasselbe gehörigen 
Sachen nur: 
I. Justiz-Aemter oder Stadtgerichte, 
II. Kreisgerichte, 
III. ein Appellations-Gericht, 
IV. das Ober-Appellations-Gericht. 
Die Patrimonial-Gerichte und die privilegirten Gerichtsstände der Per- 
sonen und Sachen werden, nach Maßgabe der besonderen Gesetze hierüber, 
aufgeboben.
	        
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