Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

KRegierungs-BGlatt 
Großber o gehum 
Sachsen-Weimar--Eisenach. 
Nummer 7. 
, —- 
  
Weimar. 16. Maͤrz 1850. 
Bekanntmachung. 
Auf böchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das hier nachstehende Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden in dem 
Großherzogkthume hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 12. März 1850. 
Großherzoglich Sächüiische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Zur Abschneidung aller Zweifel, die darüber entstehen könnten, welche 
Bestimmungen der Judenordnung vom 20. Juni 1823 und des Nachtrages 
zu derselben vom 6. Mai 1833 durch das Geseh vom 27. Dezember 1818 
über die Grundrechte des deutschen Volkes als aufgehoben und welche als 
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