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. B.
Ohne vorgängige Anzeige bei der Ortsbehoͤrde und ohne hierauf von
derselben ertheilte Erlaubniß darf der juͤdische Geistliche kein Judenpaar trauen.
Handelt er dagegen, so treffen ihn dieselben Strafen und Nachtheile,
mit welchen die christlichen Geistlichen fuͤr den Fall gleichen Vergehens be-
droht sind.
Ebenso ziehen Trauungen, welche ohne Erlaubniß der zuständigen inlän-
dischen Behörde von Juden außerhalb Landes vollzogen werden, dieselben Fol-
gen nach sich, welche eine gleiche Handlung christlicher Staatsangehöriger des
Großherzogthumes treffen.
g. 9.
Die Ehe zwischen Christen und Jüdinnen, Juden und Christinnen ist ge-
stattet und begründet dieselben Wirkungen, wie die Ehe zwischen Christen und
Christinnen.
S#70.
Auch die Formel des von Juden abzuleistenden Eides lautet einfach nur:
„So wahr mir Gott helfe!“
Jeder jüdische Eid ist in der Gerichtsstube in Gegenwart des Richters
und eines Protokoll-Führers durch den Rabbiner oder dessen Stellvertreter
abzunehmen, wobei es genügt, daß der schwörende Jude den Eid unter Be-
deckung seines Hauptes und unter Auflegung des Daumenballens auf einen
hebraischen Pentateuch und zwar auf die Stelle des zweiten Buches Moses,
Kapitel 20, Vers 7, welche vom Eide handelt, ablegt.
S. 11.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft.
g. 12.
Alle gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, welche mit demselben in
Widerspruch stehen, treten insoweit außer Wirksamkeit.
g. 18.
Ausnahmen von den Verfügungen in den §.5. 1, 3, 11 und 12 finden
Statt:
n) hinsichtlich der fremden Juden, indem es dem Grohherzoglichen Staats-
Ministerium überlassen bleibt, die Bestimmung im §. 3 in den vorkommenden
einzelnen Fällen rücksichtlich der Aufnahme im Großherzogthume solchen Juden
gegenüber außer Anwendung zu lassen, welche Staaten angehören, in denen