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Ausnahmsweiser Wegfall der Berechnung.
S. 89.
Wenn ein Staatsdiener in Erfüllung seines amtlichen Berufes ohne
seine grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird (S. 84),
so steht ihm der Anspruch auf 80 Procent seiner Besoldung ohne Rücksicht auf
seine Dienstjahre zu.
Anfang der Pension.
S. 40.
Die Pension eines in Ruhestand versetzten Dieners beginnt drei Monate
nach Ablauf des Monats, in welchem die Anstellungsbehörde den diesfallsigen
Beschluß bekannt gemacht hat. Bis dahin läuft die bisherige Besoldung und,
so lange er seinen Dienst verrichtet, auch das sonstige Diensteinkommen fort.
Zahlungspflichtigkeit.
S. 41.
Soweit der Staat nicht unmittelbar für die festen (nicht accidentalen) Be-
standtheile der Besoldung eines Staatêdieners aufkommt, diese vielmehr aus
Mitteln besonderer Institute, Gemeinden u. s. w. geleistet wird, hat auch nicht
der Staat, sondern, insoweit rücksichtlich dieses Bestandtheils der Besoldung
bisher schon ein Anspruch auf Pension anerkannt war, die betreffende Anstalt
oder Gemeinde die Pflicht zur Zahlung der Pension, insofern nicht durch Her-
kommen oder besondere Bestimmungen etwas Anderes begründet ist.
Dasselbe gilt von Wartegeldern.
Abzüge von der Pension.
g. 42.
Im Falle ein pensionirter Staatsdiener seinen Aufenthalt im nichtdeutschen
Auslande nimmt, so tritt ein Abzug von einem Fünftheile des Ruhegehaltes zu
Gunsten der Staatskasse ein.
Verlust der Pension.
S. 43.
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren:
a) wenn der pensionirte Staatsdiener sich solcher Vergehen schuldig macht,
die, wenn er noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsetzung (F. 48)
zur Folge haben würden;
b) wenn derselbe ohne eingeholte Erlaubniß in bleibende Dienste eines an-
dern Staates tritt.