Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

144 
Ausnahmsweiser Wegfall der Berechnung. 
S. 89. 
Wenn ein Staatsdiener in Erfüllung seines amtlichen Berufes ohne 
seine grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird (S. 84), 
so steht ihm der Anspruch auf 80 Procent seiner Besoldung ohne Rücksicht auf 
seine Dienstjahre zu. 
Anfang der Pension. 
S. 40. 
Die Pension eines in Ruhestand versetzten Dieners beginnt drei Monate 
nach Ablauf des Monats, in welchem die Anstellungsbehörde den diesfallsigen 
Beschluß bekannt gemacht hat. Bis dahin läuft die bisherige Besoldung und, 
so lange er seinen Dienst verrichtet, auch das sonstige Diensteinkommen fort. 
Zahlungspflichtigkeit. 
S. 41. 
Soweit der Staat nicht unmittelbar für die festen (nicht accidentalen) Be- 
standtheile der Besoldung eines Staatêdieners aufkommt, diese vielmehr aus 
Mitteln besonderer Institute, Gemeinden u. s. w. geleistet wird, hat auch nicht 
der Staat, sondern, insoweit rücksichtlich dieses Bestandtheils der Besoldung 
bisher schon ein Anspruch auf Pension anerkannt war, die betreffende Anstalt 
oder Gemeinde die Pflicht zur Zahlung der Pension, insofern nicht durch Her- 
kommen oder besondere Bestimmungen etwas Anderes begründet ist. 
Dasselbe gilt von Wartegeldern. 
Abzüge von der Pension. 
g. 42. 
Im Falle ein pensionirter Staatsdiener seinen Aufenthalt im nichtdeutschen 
Auslande nimmt, so tritt ein Abzug von einem Fünftheile des Ruhegehaltes zu 
Gunsten der Staatskasse ein. 
Verlust der Pension. 
S. 43. 
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren: 
a) wenn der pensionirte Staatsdiener sich solcher Vergehen schuldig macht, 
die, wenn er noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsetzung (F. 48) 
zur Folge haben würden; 
b) wenn derselbe ohne eingeholte Erlaubniß in bleibende Dienste eines an- 
dern Staates tritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.