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Bekaunutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Gesetz über das Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über
Gegenstände unter fünf Thalern Werth andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. März 1850.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben, um bei bürgerlichen Rechtöstreitigkeiten über ganz geringe Gegen-
stände das Verfahren noch mehr zu vereinfachen und noch weniger kostspielig
zu machen, mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen
und verordnen andurch, wie folgt:
g. 1.
Bei buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten uͤber einen Gegenstand von weniger
als fuͤnf Thalern Werth findet das durch das Gesetz vom 31. Mai 1817 fuͤr
geringfügige Sachen geordnete Verfahren (Reg. Bl. v. Jahre 1817 S. 61 ff.)
mit folgenden Abweichungen Statt.
g. 2.
Zu g. 17 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Auch eine nicht von einem Rechtsanwalte gefertigte Klage ist zulaͤssig.
g. 8.
Zu 8§. 32 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Eine schriftliche Antwort auf die Klage ist unzulässig, vielmehr ist der
Beklagte mündlich über die Klage zu vernehmen.