Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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. B. 
Zu §. 80 des Gesetzes v. 31. Mai 1817. 
Der Hürlfsvollstreckung braucht ein besonderer Berechnungs-Termin nicht 
vorauszugehen. 
g. 9. 
Die Vorschrift im §F. 102 des Gesetzes vom 31. Mai 1817 erleidet le- 
diglich nur noch Anwendung auf Rechtssachen unter fünf Thalern Werth. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und sol- 
ches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1850. 
1h Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese t6 
über das — 
Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitig- vdt. Ernst Müller. 
keiten über Gegenstände unter fünf 
Thalern Werth. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf dem Grunde des Herkommens und bereits bestehender Vorschriften 
und in Erwägung, daß für manche Fälle bestimmte Grundsätze noch nicht auf- 
gestellt waren, finden wir uns veranlaßt, rücksichtlich der Vergütungen, welche 
farrer und Schullehrer aus dem Einkommen erledigter Pfarr= und Schul- 
Stellen für Vakanz-Arbeiten und sonst zu beziehen haben, und zwar, was die 
Vakanz-Arbeiten bei erledigten Pfarrstellen betrifft, in Uebereinstimmung mit 
dem Großherzoglichen Kirchenrathe, Folgendes sämmtlichen Kirchen-Inspektionen 
des Großherzogthumes auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
berzogs, zur Nachachtung zu eröffnen: 
1. 
Wöährend der Dauer der sogenannten Gnadenzeit, welche bei Pfarreien sechs 
Monate, bei Schulstellen einen Monat beträgt, werden alle Arbeiten, welche
	        
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