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. B.
Zu §. 80 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Der Hürlfsvollstreckung braucht ein besonderer Berechnungs-Termin nicht
vorauszugehen.
g. 9.
Die Vorschrift im §F. 102 des Gesetzes vom 31. Mai 1817 erleidet le-
diglich nur noch Anwendung auf Rechtssachen unter fünf Thalern Werth.
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und sol-
ches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1850.
1h Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese t6
über das —
Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitig- vdt. Ernst Müller.
keiten über Gegenstände unter fünf
Thalern Werth.
Ministerial-Bekanntmachung.
Auf dem Grunde des Herkommens und bereits bestehender Vorschriften
und in Erwägung, daß für manche Fälle bestimmte Grundsätze noch nicht auf-
gestellt waren, finden wir uns veranlaßt, rücksichtlich der Vergütungen, welche
farrer und Schullehrer aus dem Einkommen erledigter Pfarr= und Schul-
Stellen für Vakanz-Arbeiten und sonst zu beziehen haben, und zwar, was die
Vakanz-Arbeiten bei erledigten Pfarrstellen betrifft, in Uebereinstimmung mit
dem Großherzoglichen Kirchenrathe, Folgendes sämmtlichen Kirchen-Inspektionen
des Großherzogthumes auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
berzogs, zur Nachachtung zu eröffnen:
1.
Wöährend der Dauer der sogenannten Gnadenzeit, welche bei Pfarreien sechs
Monate, bei Schulstellen einen Monat beträgt, werden alle Arbeiten, welche