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lich ist, den Ort, wo die Vakanz-Predigt gehalten werden soll, zu rechter
Zeit zu erreichen, so daß er schon Tags vorher einzutreffen genöthigt ist, so
werden ihm für Predigt, Nachtlager und Beköstigung zwei Thaler verabreicht.
Wegen der Transport-Mittel bleiben die bisher gültigen Bestimmungen
in Kraft. Jene werden entweder aus den Einkünften der vakanten Pfarrei,
oder von den Gemeinden, oder nach Uebereinkunft von den einzelnen Gliedern
der Parochie getragen.
Sind, wie in der Regel geschehen soll, für die einzelnen und besonderen
Amtshandlungen besondere Vikare aus den nächsten Pfarrorten bestellt, so be-
ziehen diese für die von ihnen verrichteten Geschäfte die matrikelmáßigen Ge-
bühren als Entschädigung.
Auf die von der kirchlichen Oberbehörde förmlich bestellten Pfarr-Vikare
leidet diese Vorschrift keine Anwendung.
Wenn Schullehrer während einer solchen Vakanz-Zeit an denjenigen Sonn-
tagen, an welchen vikarirende Prediger nicht erscheinen, eine Predigt vorlesen,
so erhalten sie dafür 10 sgr., müssen sie dabei in einen Filial-Ort sich be-
geben, 15 fgr. Für das Halten einer Betstunde in der Kirche ihres Wohn-
ortes gebührt ihnen 5 sgr., in einer fremden Kirche, das Wegegeld eingeschlos-
sen, 10 fgr. Für Danksagungen, Fürbitten und andere Abkündigungen, Ein-
zeichnung der Konfitenten in das Beicht-Register und andere ähnliche Verrich-
tungen, welche ihnen als Kirchner obliegen, können sie eine besondere Ver-
gütung nicht beanspruchen.
b) Bei Erledigung von Schulstellen erhalten die ausgeschriebenen
Vikare für jeden halbtägigen Schulunterricht zu drei Stunden gerechnet, der
in ihrem Wohnorte zu halten ist, 6 sgr., müssen sie dabei über Land gehen,
so treten noch 5 sgr. hinzu. Wäre der Ertrag einer Stelle so gering, daß
die Hälfte des Betrages, welcher in den unter Nr. 5 gedachten Fällen dem
Schullehrerwitwen-Fiskus zufließt, zu den eben gedachten Vergütungen nicht
aubreichen würde: so ist an letzteren ein verhältnißmäßiger Abzug zu machen
und nur die Hälfte des dem Schullehrerwitwen-Fiokus wirklich zufließenden
Betrages zur Vertheilung zu bringen.
Bei Verrichtung von Kirchendiensten beziehen sie die für das einzelne Ge-
schäft matrikelmaßig festaesebte Gebühr.
Weimar am 11. März 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächßschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.