Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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diese die Dauer von drei Monaten nicht uͤbersteigt, auf Handarbeit von glei- 
cher Dauer wie die Gefängnißstrafe zu erkennen. 
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen, 
so ist die volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf 
Wochen erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen. 
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen Tage- 
lohnarbeit geleistet. 
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefängnisse festgehalten, erhält 
aber, falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhn- 
liche Kost der Gefangenen. 
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe 
von gleicher oder der noch übrigen Dauer an die Stelle. 
Geldstrafe. 
Art. 15. 
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahl- 
weise mit anderen Strafen verordnet. 
Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern und 
gerichtskundig unvermögenden Personen hat der Richter in allen Fällen statt 
der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe 
zu erkennen, dergestalt, daß auf den Betrag von funfzehen Groschen ein Tag 
Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird. 
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem 
Verurtheilten eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht über- 
steigen darf, unter der Androhung, daß im Falle der Nichtbefolgung mit Ge- 
fängnißstrafe oder geeigneten Falles Handarbeitsstrafe verfahren werde. Ent- 
richtet der Verurtheilte die Geldstrafe nicht, so ist dieselbe nach dem vorge- 
dachten Verhältnisse in Gefängnißstrafe oder Handarbeitöstrafe zu verwandeln, 
wenn nicht das Straferkenntniß bereits das Verhältniß dieser letzteren Stra- 
fen nach Art. 16 in anderer Weise bestimmt hat. 
Art. 16. 
Wo Geldstrafe und Gefaͤngnißstrafe wahlweise vorgeschrieben sind und 
nicht schon der in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Nothwendigkeit einer 
Beseitigung der Geldstrafe eintritt, hat der Richter sich sofort in dem Straf- 
erkenntnisse über die Wahl der Strafart auszusprechen und diejenige auszuwäh- 
len, welche er in dem vorliegenden Falle mit Rücksicht auf Stand, Bildungs-
	        
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