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14. Gesetz, betr. den TForstdiebstahl.
Vom 15. April 1878 (GS. S. 222).
Vorbemerkung: Das Gesetz gilt für den Umfang der Monarchie.
Über Gerichtskosten vgl. § 120 des Preuß. GKG. vom 25. Juli
1910 in der Fassung d. Bekanntmachung vom 6. August 1910 (GS.
S. 184). Die deutschen Gebührenordnungen für Rechtsanwäilte, für
Gerichtsvollzieher, für Zeugen und Sachverständige finden auch
im Forstdiebstahlsverfahren Anwendung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2,
Art. 20 des Ges., enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher
vom 21. März 1910 in der Fassung von 6. September 1910
(GS. S. 261) und §+ 42 des AG. GK G. vom 10. März 1879 (GS.
S. 145).
8 1. Forstdiebstahlt im Sinne dieses Gesetzes ist der
in einem Forst oder auf einem anderen hauptsächlich zur
Holznutzung bestimmten Grundstücke; verübte Diebstahl:
1. an Holz, welches noch nicht vom Stammes oder
vom Boden getrennt ist;“
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder
umgeworfen, und mit dessen Zurichtung noch
nicht der Anfang gemacht worden ist;
3. an Spänen, Abraums oder Borke,P sofern dieselbe
noch nicht in einer umschlossenen Holzablage
sich befinden, oder noch nicht geworben oder eingesammelt
sind;
4. an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen,
Gras, Haide, Plaggen, Moos, Laub,