Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

137

14.  Gesetz,  betr.  den  TForstdiebstahl.
Vom  15.  April  1878  (GS.  S.  222).

Vorbemerkung:  Das  Gesetz  gilt  für  den  Umfang  der  Monarchie.


Über  Gerichtskosten  vgl.  §  120  des  Preuß.  GKG.  vom  25.  Juli
1910  in  der  Fassung  d.  Bekanntmachung  vom  6.  August  1910  (GS.
S.  184).  Die  deutschen  Gebührenordnungen  für  Rechtsanwäilte,  für
Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen  und  Sachverständige  finden  auch
im  Forstdiebstahlsverfahren  Anwendung  (Art.  2  Abs.  1  Nr.  2,
Art.  20  des  Ges.,  enthaltend  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  der  Gerichtsvollzieher
vom  21.  März  1910  in  der  Fassung  von  6.  September  1910
(GS.  S.  261)  und  §+  42  des  AG.  GK  G.  vom  10.  März  1879  (GS.
S.  145).

8  1.  Forstdiebstahlt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der
in  einem  Forst  oder  auf  einem  anderen  hauptsächlich  zur
Holznutzung  bestimmten  Grundstücke;  verübte  Diebstahl:


1.  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stammes  oder
vom  Boden  getrennt  ist;“

2.  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder
umgeworfen,  und  mit  dessen  Zurichtung  noch
nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist;

3.  an  Spänen,  Abraums  oder  Borke,P  sofern  dieselbe
  noch  nicht  in  einer  umschlossenen  Holzablage
sich  befinden,  oder  noch  nicht  geworben  oder  eingesammelt
  sind;

4.  an  anderen  Walderzeugnissen,  insbesondere  Holzpflanzen,
  Gras,  Haide,  Plaggen,  Moos,  Laub,