Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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des Staates oder derjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut haben, ent- 
zogen wird, ist 
1) mit zehen= bis funfzehen-jahriger Zuchthausstrase zu bestrafen, wenn dabei 
die Leibeigenschaft oder Sklaverei der geraubten Person beabsichtigt 
worden istz 
2) mit sechs= bis zehen-jahriger Zuchthausstrafe, wenn der Geraubte zu aus- 
wärtigem Kriegs= oder Schiffs-Dienste gebraucht werden soll, oder wenn 
der Raub von Bettlern, Landstreichern, Gauklern oder anderen derglei- 
chen Personen an Kindern unter vierzehen Jahren verübt worden ist; 
8) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechs- 
jähriger Zuchthausstrafe. 
Mit der unter 1 gedachten Strafe ist auch der Sklavenhandel zu ahnden. 
Art. 141. 
Wer sich eines Kindes unter vierzehen Jahren mit dessen Einwilligung, 
jedoch ohne Zustimmung seiner Aeltern, Vormünder oder Erzieher bemachtigt, 
soll nach Verschiedenheit der in dem vorigen Artikel aufgeführten Fälle mit 
den daselbst bestimmten Strafen belegt werden. Geschah jedoch die That in 
der Absicht, die Lage des Kindes zu verbessern, und wurde diese Absicht von 
dem Thater wirklich ausgeführt, so soll derselbe nur Gefängnißstrafe bis zu 
einem Jahre verwirkt haben und das Verbrechen nur auf Antrag der Aeltern 
oder Vormünder untersucht und bestraft werden. 
Art. 142. 
Ueberlassen Aeltern, Vormünder oder Erzieher ihre noch nicht vierzehen 
Jahre alten Kinder oder Pflegebefohlenen einem Anderen, 
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zwecke, so sollen sie und der 
Andere die daselbst gedrohte Strafe erleiden; 
2) zu dem Zwecke, damit das Kind zu verbrecherischen Unternehmungen ge- 
braucht werde, so trifft sie und den Annehmer des Kindes Arbeits- 
hausstrafe oder Zuchthauöstrafe bis zu sechs Jahren; 
3) zu dem Art. 140 Nr. 2 gedachten Zwecke, oder an die daselbst genann- 
ten Personen, und die Ueberlassung geschah aus Haß, Rache oder in 
gewinnsüchtiger Absicht, so werden sie mit Arbeitshausstrafe oder 
Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Ueberlassung andere 
Beweggründe hatte, mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem
	        
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