Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Jahre bestraft. Der Annehmer des Kindes erleidet in diesen Fällen 
Gefaͤngnißstrafe. Geschieht die Ueberlassung des Kindes unter obrig- 
keitlicher Genehmigung, so sind sowohl die Aeltern, Vormünder und Er- 
zieher als der Annehmer des Kindes mit Strafe zu verschonen. 
Art. 143. 
Wer Kinder unter vierzehen Jahren ihren Aeltern, Vormündern oder Er- 
ziehern wider deren Willen entzieht, um sie einer andern Religions-Gesellschaft 
zuzuführen, oder um einen beabsichtigten Religions-Wechsel der Kinder zu ver- 
hindern, ist mit Gefängnißstrafe von einem Jahre bis zu zwei Jahren zu 
belegen. 
Entführung. 
Art. 144. 
Wer sich einer Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes mittelst 
Gewalt, gefahrlicher Drohungen oder List bemächtigt, oder sie in seiner Ge- 
walt zurückhält, um sie zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mißbrauchen 
oder durch Andere mißbrauchen zu lassen, und die Person wider ihren Willen 
entweder aus dem Staatsgebiete entfernt, oder innerhalb desselben außer 
Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen, hat ein= bis zwei-jährige Zucht- 
hausstrafe verwirkt. 
Giebt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt die Person un- 
verletzt aus seiner Gewalt, so ist die Strafe auf dreimonatliches bis einjah- 
riges Gefängniß zu ermáßigen. Ist dagegen ein Mißbrauch zur Befriedigung 
des Geschlechtstriebes erfolgt, so tritt zwei= bis vier-jährige Zuchthausstrafe ein. 
Art. 145. 
Wird ein Kind unter vierzehen Jahren mit seiner Einwilligung, aber 
ohne Zustimmung seiner Aeltern, Vormünder oder Erzieher entführt, um durch 
den Entführer oder einen Anderen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes miß- 
braucht zu werden, so wird der Entführer mit ein= bis drei-jähriger Gefäng- 
nißstrafe belegt. 
Giebt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt das Kind unver- 
leht aus seiner Gewalt, so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. 
Ist dagegen ein Mißbrauch zur Befriedigung des Geschlechtstriebes eingetreten, 
so ist ein= bis vier-jahrige Arbeitshausstrafe zu verhängen, sofern nicht nach 
Art. 297 eine höhere Strafe zur Anwendung zu bringen ist.
	        
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