Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 146. 
Wird eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Man- 
nes zum Zwecke der Befriedigung des Geschlechtstriebes entführt, so sind der 
Entführer und die Entführte mit vier bis acht Monaten Gefängniß zu bestrafen. 
Wird eine über vierzehen Jahre alte, aber noch minderjährige unverhei- 
rathete Frauensperson zu demselben Zwecke, mit ihrer Einwilligung, aber ohne 
Zustimmung ihrer Aeltern oder ihres Vormundes entführt, so haben der Ent- 
führer und die Entführte Gefängnißstrafe von zwei bis zu vier Monaten ver- 
wirkt. 
Art. 147. 
Die Entführung einer unverheiratheten Frauensperson durch Anwendung 
von Gewoalt, gefährlichen Drohungen oder List gegen dieselbe, zu dem Zwecke, 
um eine Ehe mit ihr zu Stande zu bringen, wird an dem Entführer mit ein- 
bis drei-jähriger Arbeitshausstrafe geahndet. Diese Strafe fällt jedoch weg, 
wenn die Entführte noch freiwillig die Ehe mit dem Entführer eingeht. 
Wenn zu gleichem Zwecke ein Mädchen unter vierzehen Jahren mit sei- 
nem Willen, aber ohne Zustimmung seiner Aeltern, Vormünder oder Erzieher 
entführt wurde, tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 148. 
Die Entführung einer über vierzehen Jahre alten minderjährigen Frauens- 
person zum Zwecke der Ehelichung, mit ihrer Einwilligung, aber wider den 
Willen ihrer Aeltern oder Vormünder, wird an dem Entführer und der Ent- 
führten mit Gefängniß, jedoch bei der letztern nicht über vier Wochen, bestraft. 
Art. 149. 
Die in den Art. 145 bis 148 aufgeführten Verbrechen werden nur auf 
Antrag der betheiligten Personen untersucht und bestraft. Als Betheiligte gel- 
ten in den Fällen der Art. 145 und 147 die entführte Person und diejenigen, 
welche sie kraft väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt vertreten, in den 
Fällen des Art. 146 der Ehemann und derjenige, welcher die unverheirathete 
Frauensperson kraft väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt vertritt, und 
in dem Falle des Art. 148 die Aeltern und Vormünder. 
In dem Falle des Art. 148 soll ein gegen den Entführer gestellter An- 
trag nicht auch von selbst eine Rechtsverfolgung gegen die Entführte zur Folge 
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