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Siebentes Kapitel.
Von gemeingefährlichen Handlungen.
Brandstiftung.
Art. 161.
Wer bewohnte Gebäude, oder andere Gebäude, wo sich gewöhnlich Men-
chen aufhalten, oder zum zeitlichen Aufenthalte dienende Gebaude zu einer Zeit,
wo sich seiner Wissenschaft nach Personen in denselben befinden, oder Gegen-
stände, durch welche das Feuer an Gebäude der angegebenen Art fortgepflanzt
werden kann, vorsätzlich in Brand steckt, wird mit lebenslänglichem Zuchthause
bestraft, wenn:
1) durch das entstandene Feuer ein Mensch getödtet oder lebensgefährlich
beschädigt worden ist und dieser Erfolg den Umständen nach von dem
Verbrecher vorauszusehen war;
2) wenn die BramgdStiftung in der Absicht geschah, um unter ihrer Begün-
stigung Raub oder Mord auszuführen;
8) wenn drei oder mehre Personen sich zusammengerottet haben, um die
Brandstiftung in Verbindung mit Aufruhr oder Lauofriedensbruch aus-
zuführen;
4) wenn sie an Gebäuden geschieht, in welchen sich zur Zeit der Begehung
des Verbrechens eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet;
5) wenn der Brand in Städten oder Dörfern ausgeführt wurde und da-
bei wenigstens Ein bewohntes Gebaäude niedergebrannt oder ausge-
brannt ist;
6) wenn das Feuer gleichzeitig an verschiedenen Orten einer Stadt oder
eines Dorfes angelegt wurde und wenigstens an einem Orte zum Aus-
bruche gekommen istz
7) wenn der Verbrecher, um die Löschung des Feuers zu verhindern, die
böschmittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hatz
8) wenn der Verbrecher wegen mehrer nach dem gegenwärtigen oder dem
folgenden Artikel zu beurtheilender Brandstiftungen zu bestrafen, oder
wenn er wegen solcher Brandstiftungen rückfallig ist.
Art. 162.
Tritt keiner der im vorigen Artikel aufgezählten erschwerenden Umstände
ein, oder ist in dem Falle des vorigen Artikele unter 5 nur Ein Gebaude nie-