Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

legierungs- Blatt 
Großero gehn 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 3. 
Weimar. 2Z. März 1850. 
Bekanntmachungg. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die beiden nachstehenden, mit dem jüngsthin versammelt gewesenen Landtage 
vereinbarten Gesetze, als: 
I. die Gemeindeordnung und 
II. das Gesetz über die Heimathsverhältnisse 
andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 25. Februar 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
I. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
20. W. 
Um die Verfassung der Stadt= und Land-Gemeinden im Großherzogthume 
mit den Forderungen der Zeit in Einklang zu bringen und um dem erstrebten 
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