Literaturnotiz. 223
Gegenwart im Bereiche des Civilrechts eine dogmatische
Bedeutung überhaupt nicht mehr zu, da ihr
Inhalt im Wesentlichen auf dem Gegensatze des gewöhnlichen
römischen Formularprozesses und der unmittelbaren
Entscheidung einer Rechtsangelegenheit
durch den praetor (extraordinaria cognitio) beruht,
und mit dem Verschwinden des römischen Civilprozesses
aus dem Rechtsverkehre bloß noch für die
Prozeßgeschichte einen Werth haben kann. Demelius,
die Exhibitionspflicht S. 50. S. 246—250.
Sintenis Civ R. Bd. 3. 8. 140 Note 7 u. 11. —
Urth. v. 11. Febr. Reg. I. 155. 1883.
Titeraturnotzz.
Die Erbfolge und das eheliche Güterrecht
nach der fränkischen Landgerichtsordnung
unter Berücksichtigung der späteren Verordnungen
und boberstrichterlichen Rechtsprechung in
Bayern 1884. Verlag der Stahel'schen Buch= und
Kunsthandlung in Würzburg kl. 8 S. VII und 84.
Preis 1 Mk. 20 Pf.
„Welcher Deutsche sehnt nicht den endlichen Abschluß
des neuen Civilrechts herbei, das uns auf
dem Geblete des bürgereichen Lebens überall in
deutschen Landen gleiches Recht und gleiche Pflicht
schaffen soll!? Wie irgend etwas, so wird die Einführung
dies allgemein deutschen, auf Grund des
im Bewußtsein des deutschen Volkes eingewurzelten
Rechtes aufgebauten Gesetzbuchs einen Kitt nationaler
Begeisterung und nationaler Einheit bilden. Doch