Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Literaturnotiz.  223

Gegenwart  im  Bereiche  des  Civilrechts  eine  dogmatische
  Bedeutung  überhaupt  nicht  mehr  zu,  da  ihr
Inhalt  im  Wesentlichen  auf  dem  Gegensatze  des  gewöhnlichen
  römischen  Formularprozesses  und  der  unmittelbaren
  Entscheidung  einer  Rechtsangelegenheit
durch  den  praetor  (extraordinaria  cognitio)  beruht,
  und  mit  dem  Verschwinden  des  römischen  Civilprozesses
  aus  dem  Rechtsverkehre  bloß  noch  für  die
Prozeßgeschichte  einen  Werth  haben  kann.  Demelius,
  die  Exhibitionspflicht  S.  50.  S.  246—250.
Sintenis  Civ  R.  Bd.  3.  8.  140  Note  7  u.  11.  —
Urth.  v.  11.  Febr.  Reg.  I.  155.  1883.

Titeraturnotzz.

Die  Erbfolge  und  das  eheliche  Güterrecht
  nach  der  fränkischen  Landgerichtsordnung
  unter  Berücksichtigung  der  späteren  Verordnungen
  und  boberstrichterlichen  Rechtsprechung  in
Bayern  1884.  Verlag  der  Stahel'schen  Buch=  und
Kunsthandlung  in  Würzburg  kl.  8  S.  VII  und  84.
Preis  1  Mk.  20  Pf.

„Welcher  Deutsche  sehnt  nicht  den  endlichen  Abschluß
  des  neuen  Civilrechts  herbei,  das  uns  auf
dem  Geblete  des  bürgereichen  Lebens  überall  in
deutschen  Landen  gleiches  Recht  und  gleiche  Pflicht
schaffen  soll!?  Wie  irgend  etwas,  so  wird  die  Einführung
  dies  allgemein  deutschen,  auf  Grund  des
im  Bewußtsein  des  deutschen  Volkes  eingewurzelten
Rechtes  aufgebauten  Gesetzbuchs  einen  Kitt  nationaler
Begeisterung  und  nationaler  Einheit  bilden.  Doch