Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Untersuchungen (Art. 343), alle Voruntersuchungen bei dem Kreisgerichte und 
alle Hauptverhandlungen bei dem Kreisgerichte, sofern nicht der Ober-Staatsan- 
walt sich bei den letzteren zu betheiligen für angemessen erachtet. Sie sind 
innerhalb ihres Geschaftskreises der Aufsicht des Ober-Staatsanwaltes unterge- 
ordnet, haben die erforderlichen allgemeineren Geschäftsberichte an denselben zu 
erstatten, auch in einzelnen Straffällen, wenn es sich um den Anfang oder 
die Einstellung einer Untersuchung, auch um einzelne Untersuchungsschritte han- 
delt und ihnen diesfalls Zweifel beigehen, an denselben zu berichten und dessen 
Weisungen zu befolgen. 
Der Ober-Staatsanwalt führt, sofern er nicht in Verhinderungsfallen den 
in der Voruntersuchung thätig gewesenen Staatsanwalt dazu anweist, die 
Hauptverhandlungen vor den Geschwornengerichten und sowohl bei Verbrechen 
im engeren Sinne als bei Vergehen die vor dem Appellations-Gerichte erfor- 
lichen Verhandlungen. 
Verhandlungen vor dem Ober-Appellations-Gerichte gehören in den Ge- 
schaftskreis des General-Staatsanwaltes. 
Art. 44. 
Die Ober-Staatsanwälte, und der General-Staatsanwalt in Angelegenhei- 
ten, welche nur einen einzelnen Staat berühren, sind unmittelbar den Justiz= 
Ministerien der einzelnen Staaten, der General-Staatsanwalt in allgemeine- 
ren geschäftlichen Verhältnissen dem Justiz-Ministerium des Inspektions-Hofes 
des Ober-Appellations-Gerichtes untergeordnet. Sie erstatten Vorträge an 
diese Ministerien und haben deren Anordnungen nachzugehen. 
III. Amtsverhältniß der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen. 
Art. 45. 
Die gesammten Mitglieder der Staatsanwaltschaft, ein jeder in dem ihm 
angewiesenen Bezirke, haben bei allen zu ihrer Kenntniß kommenden Verbre- 
chen, welche nicht blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, amts- 
halber dafür zu sorgen, daß dieselben untersucht und bestraft werden, zugleich 
aber auch zu wachen, daß niemand schuldlos verfolgt werde. 
Sie vertreten sowohl in der Voruntersuchung als in der Hauptverhand- 
lung den durch das vorgekommene Verbrechen verletzten Staat und haben 
darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gang einhalte und 
alle zweckdienliche Mittel benutzt werden. Sie können zu diesem Behufe zu
	        
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