Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 52. 
Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht 
werden, wird das Gericht des Wohnortes des Angeschuldigten oder, wenn er 
im Inlande keinen Wohnort hat, das Gericht des Bezirkes, worin er seinen 
Aufenthalt hat, an der Stelle des Gerichtes des begangenen Verbrechens aus- 
nahmweise dann zuständig, wenn der Betheiligte bei dem Gerichte des Wohn- 
ortes oder Aufenthaltsortes die Unrersuchung beantragt. 
Art. 53. 
Das Gericht am Wohnorte des Angeschuldigten, und in Ermangelung 
eines solchen des Aufenthaltsortes, ist zuständig, wenn ein Verbrechen im Aus- 
lame begangen wurde. 
Dasselbe Gericht ist zuständig, wenn der Ort des begangenen Verbre- 
chens ungewiß ist. Wird dieser vor der Versetzung in den Anklagestand noch 
ermittelt, so ist die Untersuchung an das Gericht des begangenen Verbrechens 
zur Fortsetzung abzugeben. 
Art. 54. 
Wo keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände Platz greift, ist das Ge- 
richt desjenigen Ortes zustündig, wo der Verbrecher bei dem Beginne der 
Voruntersuchung betroffen wird. 
II. Zusammentreffen mehrer Gerichtsstände. 
Art. 55. 
Ist die Gerichtsbarkeit am Orte des begangenen Verbrechens streitig, 
oder ist das Verbrechen auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen wor- 
den, oder hat jemand mehre Wohnorte oder Aufenthaltsorte, so wird unter 
den mehren bei demselben Verbrechen in Frage kommenden Gerichten das- 
jenige zuständig, welches dem andern zuvorgekommen ist. 
Art. 56. 
Hat jemand mehre Verbrechen begangen, wegen welcher verschiedene gleich- 
stehende Gerichte zuständig sind, so ist dasjenige Gericht, welches den anderen 
zuvorgekommen ist, auch in Ansehung der vor die anderen Gerichte gehörigen 
Verbrechen, mit Ausschluß dieser Gerichte, zuständig. Dieses gilt auch dann, 
wenn der Angeschuldigte während des Ganges einer Untersuchung noch Verbre- 
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