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chen begangen hat, wegen welcher andere Gerichte zustaͤndig waͤren. Nur wenn
der Angeschuldigte bereits in Anklagestand versetzt ist, kann die Zustaͤndigkeit
des Gerichtes nicht auf andere Verbrechen, welche erst nach der Versetzung in
Anklagestand begangen wurden und vor andere Gerichte gehoͤren, erstreckt werden.
Sind von dem Angeschuldigten mehre Verbrechen begangen worden, deren
Untersuchung theils vor ein Kreisgericht, theils vor einen Einzelrichter gehoͤrig
waͤre, so soll sich die Zustaͤndigkeit des Kreisgerichtes auch auf die sonst vor
den Einzelrichter gehoͤrigen Untersuchungen erstrecken; ausgenommen sind jedoch
Untersuchungen wegen Defraudation von Wegeabgaben und Gemeindeabgaben,
wegen aller Polize:-Vergehen und wegen derjenigen Ehrenkrankungen, bei wel-
chen das Art. 370 f. geordnete Verfahren eintritt.
Bei allen Untersuchungen, welche durch einen Betheiligten als Privat-
Anklager (Art. 49) verfolgt werden, soll keine Art der in dem gegenwärtigen
Artikel gedachten Erstreckungen des Gerichtsstandes Anwendung finden.
Art. 57.
Haben mehre Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil ge-
nommen, so begründet die Zuständigkeit eines Gerichtes über den Hauptver-
brecher auch die Zuständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begünsti-
ger, selbst wenn die Handlungen der letzteren in anderen Gerichtsbezirken ver-
übt worden sind.
Sind bei mehren gleichen Theilnehmern verschiedene Gerichte zustandig,
so wird das zuvorkommende Gericht über alle gleichen Theilnehmer zuständig.
Art. 58.
Unter mehren Gerichten ist das zuvorkommende dasjenige, welches der
Zeit nach zuerst von seiner Zuständigkeit gegen den Angeschuldigten durch Vor-
ladung oder Vernehmung desselben in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter,
oder durch Verhaftung, oder Verfolgung desselben mittelst der Nacheile oder
durch Steckbriefe Gebrauch gemacht hat.
Art. 59.
In allen Fällen, wo das Zuvorkommen den Ausschlag gibt, kann, wenn
die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern unter demselben Kreisgerichte zusammen-
trifft, das letztere, wenn die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern verschiedener
Kreisgerichte, oder die Gerichtsbarkeit verschiedener Kreisgerichte selbst zusam-