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und zum Schlusse in aͤhnlicher Weise der Angeklagte zur Antwort und zum
Dupliciren aufzufordern.
Der Eidesantrag ist bei den Einreden und dem weiteren Vorbringen der
Parteien in gleicher Weise wie über die Anklage (Art. 371) zulässig, kann
aber nicht zur Führung eines direkten Gegenbeweises gebraucht werden. Die
Parteien sind, wie rücksichtlich des über die Anklage angetragenen Eides, zur
Erklärung über denselben bei Strafe, daß derselbe werde für angenommen ge-
halten werden, aufzufordern.
Es ist den Parteien verstattet, Urkunden, welche sie als Beweismittel
gebrauchen wollen, sofort in dem Termine vorzulegen, und der Richter ist da-
bei ermächtigt, dem Gegner die Erklärung über deren Aechtheit, bei Strafe
der Anerkennung, aufzulegen. Der Gegner kann die Anerkennung durch Erbie-
ten zu einem Abldugnungseide ablehnen.
Zu dem Zwecke der in der Replik und in der Duplik abzugebenden Er-
klärungen können die Parteien Vertagung des Termines beantragen.
Einreden, Repliken, Dupliken und sonstige Erklärungen sind zu Protokoll
zu geben. Das Protokoll hat der Aufforderungen an die Parteien zu geden-
ken, ist vorzulesen und, wenn es genehmigt ist, von den Parteien zu unter-
zeichnenz bei Strafe der Nichtigkeit.
Sollte eine Partei eine Besichtigung zur Herstellung eines Beweises be-
antragt haben, so ist diese von dem Einzelrichter vorzunehmen.
Bei einem Versäumnisse der Parteien an dem Termine kommt die Ana-
logie der Vorschriften im Art. 226 zur Anwendung.
Art. 374.
Findet der Einzelrichter die Sache von der Beschaffenheit, daß die zu
erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder verhältnißmäßige
Geldstrafe nicht übersteigen würde, so hat er die Sache weiter zu erledigen.
Ist dieselbe bereits durch die Vorverhandlung soweit erörtert, daß sie
spruchreif ist, sind insbesondere keine weiteren Beweise zu erheben und hängt
die Entscheidung etwa nur noch von Eidesleistungen ab, so fällt er sofort noch
in dem Termine zur Vorverhandlung das Erkenntniß.
Sind dagegen noch weitere Beweise zu erheben, so hat er einen Gerichts-
tag zur Hauptverhandlung anzuseben und dazu den Ankläger bei Verlust sei-
ner Anklage, den Angeklagten mit Bedrohung, daß auch in seiner Abwesenheit
weiter verhandelt werde, und die etwa als Beweiêmittel angegebenen Zeugen
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