Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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und zum Schlusse in aͤhnlicher Weise der Angeklagte zur Antwort und zum 
Dupliciren aufzufordern. 
Der Eidesantrag ist bei den Einreden und dem weiteren Vorbringen der 
Parteien in gleicher Weise wie über die Anklage (Art. 371) zulässig, kann 
aber nicht zur Führung eines direkten Gegenbeweises gebraucht werden. Die 
Parteien sind, wie rücksichtlich des über die Anklage angetragenen Eides, zur 
Erklärung über denselben bei Strafe, daß derselbe werde für angenommen ge- 
halten werden, aufzufordern. 
Es ist den Parteien verstattet, Urkunden, welche sie als Beweismittel 
gebrauchen wollen, sofort in dem Termine vorzulegen, und der Richter ist da- 
bei ermächtigt, dem Gegner die Erklärung über deren Aechtheit, bei Strafe 
der Anerkennung, aufzulegen. Der Gegner kann die Anerkennung durch Erbie- 
ten zu einem Abldugnungseide ablehnen. 
Zu dem Zwecke der in der Replik und in der Duplik abzugebenden Er- 
klärungen können die Parteien Vertagung des Termines beantragen. 
Einreden, Repliken, Dupliken und sonstige Erklärungen sind zu Protokoll 
zu geben. Das Protokoll hat der Aufforderungen an die Parteien zu geden- 
ken, ist vorzulesen und, wenn es genehmigt ist, von den Parteien zu unter- 
zeichnenz bei Strafe der Nichtigkeit. 
Sollte eine Partei eine Besichtigung zur Herstellung eines Beweises be- 
antragt haben, so ist diese von dem Einzelrichter vorzunehmen. 
Bei einem Versäumnisse der Parteien an dem Termine kommt die Ana- 
logie der Vorschriften im Art. 226 zur Anwendung. 
Art. 374. 
Findet der Einzelrichter die Sache von der Beschaffenheit, daß die zu 
erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder verhältnißmäßige 
Geldstrafe nicht übersteigen würde, so hat er die Sache weiter zu erledigen. 
Ist dieselbe bereits durch die Vorverhandlung soweit erörtert, daß sie 
spruchreif ist, sind insbesondere keine weiteren Beweise zu erheben und hängt 
die Entscheidung etwa nur noch von Eidesleistungen ab, so fällt er sofort noch 
in dem Termine zur Vorverhandlung das Erkenntniß. 
Sind dagegen noch weitere Beweise zu erheben, so hat er einen Gerichts- 
tag zur Hauptverhandlung anzuseben und dazu den Ankläger bei Verlust sei- 
ner Anklage, den Angeklagten mit Bedrohung, daß auch in seiner Abwesenheit 
weiter verhandelt werde, und die etwa als Beweiêmittel angegebenen Zeugen 
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