Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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und als staͤndiger Stellvertreter bezeichnet seyn. — Kein Buͤrger darf mehr 
als eine Vollmacht annehmen. 
Art. 57. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Fällen, 
wo nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch den Gemeindevorstand. 
Art. 58. 
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und 
Beschluß gefaßt werden, so muß mit Ausnahme eiliger Fälle die Einladung 
wenigstens einen Tag vorher, unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des 
Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise, durch mündliche Bestellung, 
öffentlichen Anschlag oder Ausruf 2c. geschehen. Der Zweck kann besonders 
in einem Anschlage angekündigt werden. 
Es können Gemeindebußen bis zu zehn Groschen (35 kr.) für diejenigen 
angedroht und gegen solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende 
Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen. 
Art. 59. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf die Zusammenberu- 
fung nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Abtheilung in 
der Regel nicht weniger als 500 Einwohner umfassen. Die über die Abstim- 
mungsfragen abgegebenen Stimmen werden in diesem Falle aus den verschiede- 
nen Abtheilungen zusammengezählt. 
Art. 60. 
Alle einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegte Fragen müs- 
sen so gefaßt seyn, daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ 
erfolgen muß. 
Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung muß vor- 
ausgehen, und eine Berathung darüber ist zulassig, jedoch dürfen nicht mehre 
Mitglieder gleichzeitig zum Worte gelassen werden. 
Art. 61. 
Den Vorsitz in der Versammlung führt derjenige, welcher dieselbe einbe- 
rufen hat. Er eröffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt 
den Schluß. Er hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung,
	        
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