Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

96  Die  Staatsstreitigkeiten  und  ihre  Entscheidung  ohne  Krieg.

Im  Friedensvertrage  zwischen  Sardinien  und  Tunis  vom  17.  April
1816  Art.  61)  wurde  vereinbart,  daß,  falls  irgend  ein  Streit  zwischen
dem  König  von  Sardinien  und  dem  Bey  von  Tunis  entstehen  würde,
der  König  von  Großbritannien  zu  jeder  Zeit  bereit  sein  würde,  seine
guten  Dienste  behufs  eines  Arrangements  eintreten  zu  lassen,  um  eine
gerechte  Wiedergutmachung  dem  beleidigten  Theil  zu  gewähren.
Wenn  diese  aber  verweigert  würde,  sollten  gegen  den  sich  weigernden
Theil  Repressalien  statthaft  sein,  indem  er  diese  dann  mit  Recht  sich  zugezogen
  hätte.  Es  wird  demnach  hier  zuerst  ein  friedliches,  sodann  ein
gewaltsames,  aber  in  Friedenszeiten  anzuwendendes  Mittel  vereinbart,  in
der  wahrscheinlichen  Absicht,  um  einem  kriegerischen  Austrag  des  Streites
zu  entgehen

Im  Art.  7  des  Vertrages  Rußlands  mit  der  Pforte  vom  14.  September
  1829-)  wird  aber  ersterem  für  den  Fall  der  Verletzung  der  in
diesem  Artikel  enthaltenen  Bestimmung  von  letzterer  das  Recht  eingeräumt,
  sich  gegen  sie  der  Repressalien  zu  bedienen.

In  neuester  Zeit  hat  man  freilich  in  solchen  Fällen  vertragsmäßig
Schiedssprüche  vorgesehen,  welche  auch  der  gewollten  friedlichen  Entscheidung
  mehr  entsprechen.

1)  M.  R.  N.  S.  I.  187.
*  M.  J.  R.  VIII.  143.

8  32.
Repressalienfälle.

Repressalienfälle  sinden  wir  nicht  nur  in  Charles  de  Aartens,
Causes  cekhres  du  droit  des  gens  1858  —  1861,  5.  Bde.,  sondern
auch  in  verschiedenen  Darstellungen  des  Völterrechts  Wir  erwähnten
einige  derselben  schon  im  §  27.

Den  ersten  der  in  der  vorgenannten  Sammlung  enthaltenen  Fälle
bilden  die  im  Jahre  1703  durch  den  Herzog  von  Savoyen,  Victor
Amadens  geübten  Gewaltmaßregeln  wider  den  Gesandten  Frankreichs,
Herru  von  Phelippeaux,  als  Repressalie  wider  die  Entwaffnung  der  in
den  Dienst  Frankreichs  und  Spaniens  eingetretenen  Sardischen  Truppen.)
Wie  unberechtigt  auch  diese  Entwaffnung  gewesen,  so  konnte  sie  doch  nicht
Gewaltmaßregeln  gegen  einen  nach  Völkerrecht  unverletzlichen  Gesandten
motiviren.

Der  zweite  Fall  betrifft  die  von  der  Republik  von  Genna  durch
Ludwig  den  XIII.,  König  von  Frankreich,  erlittenen  gewaltthätigen  Repressalien..)
  Die  Genuesen  hatten  ihren  Landsmann  Clande  Morini,
welcher  beim  Herzog  von  Savoyen  Gesandter  Frankreichs  war  und  ihnen
angeblich  sehr  schlechte  Dienste  erwies,  welche  sie  als  einen  unwürdigen