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g. 8.
Zur Sicherung einer guten Verwaltung des Gemeindewesens, nament-
lich aber zur Handhabung einer den gesetzlichen Anforderungen und den Orts-
bedürfnissen entsprechenden Polizei = Verwaltung, haben die neuen Gemeindebe=
hörden, insoweit die dieserhalb schon bestehenden Anstalten der Gemeinde nicht
ausreichen, unverzüglich, in Beachtung der Vorschriften der Artikel 9 und 16
der Gemeindeordnung, die erforderlichen Einrichtungen zu treffen, insbesondere
die nach den Ortsverhältnissen etwa nothwendigen Hülfsbeamten und Diener
anzustellen.
Die diesfallsigen Vorschläge sind von dem Gemeindevorstande dem Ge-
meinderathe vorzulegen und, sofern dieser nothwendige Verwilligungen verwei-
gern sollte, zur Kenntniß des Bezirksausschusses zu bringen, damit von diesem
dann erforderlichen Falles nach den Artikeln 168 bis 172 der Gemeindeord-
nung weitere Anordnung erfolge.
g. 9.
In Gemeinden von mehr als eintausend Seelen, wo nach Artikel 69 der
Gemeindeordnung dem Gemeindevorstande Bezirks= oder Gemeinde-Vorsteher
alS Gehülfen beigegeben werden können, bleibt die Entscheidung darüber, ob
und in welchem Umfange dieses geschehen soll, den künftigen Gemeindebehörden
überlassen. Fällt die Entscheidung für die Anstellung von Gehülfen aus, so
ist dann deren Wahl nach den Vorschriften des Artikel 97 der Gemeinde-
ordnung vorzunehmen.
g. 10.
Ueber die den Buͤrgermeistern (Schuldheißen) oder den Bezirks- (Ge-
meinde-) Vorstehern zu bewilligenden Gehaltsbezuͤge hat der Gemeinderath
nach dem Eintritte seiner Wirksamkeit (9. 4) Entschließung zu fassen. In
Gemeinden, welche ausnahmsweise einen Gemeinderath nicht wählen (F. 29),
muß dieser Beschluß von der Gesammtgemeinde in einer ordnungomäßigen Ver-
sammlung ausgehen.
Die wegen der Besoldungen gefaßten Beschlüsse sind von den Ortsvor-
ständen dem Bezirksausschusse zur etwaigen berichtigenden Feststellung (Artikel
122 der Gemeindeordnung) anzuzeigen.
g. 11.
Die hiernach bei der ersten Wahl noch vorliegende Ungewißheit uͤber die
Feststellung der Besoldung kann in Gemeinden, deren Geschaͤftsumfang die Thaͤ-
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