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1) zur Vornahme der vorschriftsmaͤßigen Gemeindewahlen;
2) wenn Kraft Gesetzes oder einer Verordnung eine oͤffentliche Verkuͤndi-
gung an die Gemeinde erfolgen soll, insofern diese nicht durch oͤffentliche
Blaͤtter oder auf andere in der Gemeinde gebraͤuchliche Weise mit glei-
cher Wirksamkeit erfolgen kann;
8) wenn die Vornahme einer Handlung ausdruͤcklich an die Entscheidung
der Gemeindeversammlung gebunden ist;
4) wenn der Gemeinderath nach Artikel 130 beschlußunfähig wird;
5) wenn von den höheren Behörden die Vernebmung der Gemeindever-
sammlung angeordnet wird, was namentlich geschehen muß, wenn von
wenigstens einem Dritttheile der sämmtlichen Stimmberechtigten eine
schriftliche Beschwerde gegen den Gemeinderath oder den Gemeindevor-
stand angebracht und zugleich beantragt worden ist, die Gemeindever=
sammlung über den Beitritt zur Beschwerde zu vernehmen; in diesem
Falle beruft und leitet der Vorsitzende des Bezirksausschusses oder ein
Beauftragter desselben die Gemeindeversammlung;
6) in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußfassung
in allen denjenigen Fällen, für welche in anderen Gemeinden den Ge-
meinderäthen die Entscheidung übertragen ist (Art. 103);
7) wenn der Gemeinderath und der Gemeindevorstand übereinstimmend die
Zusammenberufung für räthlich halten.
Art. 66.
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen,
insbesondere über die Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse hat der Schrift-
führer der Gemeinde (Art. 98, 121) das Wesentliche in einem Protokolle nie-
derzuschreiben und dabei zugleich genau anzugeben, wie den Erfordernissen der
Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 62) entsprochen worden ist.
Das Protokoll ist von dem Schriftführer, von dem Vorsitzenden der Ver-
sammlung und von wenigstens drei Theilnehmern derselben, nachdem es vorher
öffentlich verlesen worden ist, zu unterzeichnen.
8B. Von den Gemeindebehörden.
Art. 67.
Gemeindebehörden sind:
1) der Gemeinderath und
2) der Gemeindevorstand.