Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

448 
dieses geschehen soll, einen Gemeindebeschluß durch Abstimmung in Gemaßbeit 
der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 zu fassen und diesen dem 
Bezirksausschusse zur Ausbringung höherer Genehmiqung vorzulegen. Wird die 
lehtere ertheilt, so muß dann zunächst auf ein Jahr die Wahl eines besonde- 
ren Vorsitzenden (neben dem Bürgermeister und dessen Stellvertreter) zur bei- 
tung der Gemeindeversammlungen erfolgen (Artikel 61, Schlußsatz). 
g. 380. 
Bei der Wahl der Gemeinderaͤthe ist streng nach den Vorschriften in den 
Artikeln 72, 73, 76 bis 89 der Gemeindeordnung zu verfahren. 
Sollten Beschwerden gegen das Wahlverfahren zeitig angebracht werden, 
so fallt die in dem Artikel 88 der Gemeindeordnung vorgeschriebene Verneh- 
mung des Gemeinderathes bei der vorliegenden ersten Wahl hinweg, es sind 
vielmehr die Wahlverhandlungen von dem Gemeindevorstande sofort an den 
Bezirksausschuß einzusenden. 
g. 81. 
Diejenigen Mitglieder des Gemeinderathes, welche nach Artikel 72 der 
Gemeindeordnung mit dem Eintritte der Jahre 1851 und 1852 auszuscheiden 
haben, werden durch das Loos sofort bestimmt. Fuͤr die hiernach mit dem 
1. Januar 1851 Austretenden sind im November des laufenden Jahres nach 
Artikel 75 Ergänzungswahlen vorzunehmen. 
IIII. Schlußvorschrift. 
g. 32. 
Nach Beendigung der Wahlen für beide Gemeindebehörden sind in jeder 
Gemeinde Verzeichnisse der Gewählten in tabellarischer Form anzulegen, welche 
neben dem vollständigen Namen und Geschäftsberufe der Gewählten genau den 
Tag, von welchem ab die Wahl zu rechnen ist (Art. 174), sowie den End- 
punkt ihrer Gültiakeit enthalten müssen. Abschriften dieser Verzeichnisse sind 
den Bezirksausschüssen sofort mitzutheilen. 
Weimar am 15. April 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Gächßsshen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.