negierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. — Weimar. — 15. Mai 1850.
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Ministerial-Bekanntmachungen.
II.Nachstehender, von den Staatsregierungen des Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Herzogthumes Sachsen-Meiningen, des Her-
zogthumes Sachsen-Altenburg, des Herzogthumes Sachsen-Coburg-Gotha, so-
wie der Fürstenthümer Reuß, älterer und jüngerer Linie, einerseits und der Für-
stenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen anderer-
seits abgeschlossener Staatsvertrag über den Anschluß der letztgenannten Für-
stenthümer an das gemeinschaftliche Ober-Appellations-Gericht zu Jena wird,
nach allseitig erfolgter höchster Ratifikation, hierdurch auf Befehl Sr. König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, unter Bezugnahme auf F. 32 des Gesetzes vom
5. März d. J. über die Neugestaltung der Staatsbehörden zur Nachachtung
bekannt gemacht.
Weimar am 22. April 1850.
Großherzoglich Sächfßsches Stoats--Ministeriom.
von Wydenbrugk.
Zwischen dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-Ministerium für
sich und im Auftrage der übrigen bei dem Ober-Appellations-Gerichte in
Jena betheiligten Regierungen, an einem, und dem Fürstlich Schwarzburg'schen
Geheimraths-Kollegium in Sondershausen für sich und die Regierung des
Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, am andern Theile, ist nachstehender
*dsl