Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Den Bezirk des Kreisgerichtes zu Sondershausen bilden die beiden Fürst- 
lich Schwarzburg'schen Unterherrschaften mit Einschluß der Bezirke der Groß- 
herzoglich Sächsischen Aemter Allstedt und Oldisleben. 
Der Bezirk des Kreisgerichtes zu Arnstadt begreift die Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershausensche Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirkes des Groß- 
herzoglich Sächsischen Amtes Ilmenau und der Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städt'schen von Witzlebenschen Gerichte zu Angelroda. 
Art. 2. 
Die für die Geschäfts-Lokale dieser zwei Kreisgerichte erforderlichen Räume 
werden nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarien-Stücken von der Fürstlich 
Schwarzburg-Sonderhausenschen Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet 
und hierfür so wenig, als für die fernere Mitbenutzung derselben der Groß- 
herzoglich Sächsischen und der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädt'schen Staats- 
regierung ein Beitrag angesonnen. 
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängnissen. 
Die in Zukunft für diese gemeinschaftlichen Gerichte an ihrem, Artikel 1 ge- 
dachten Sitze etwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter er- 
forderlicher Inventarien-Stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden 
a) bezüglich des Kreisgerichteö zu Sondershausen von Fürstlich Schwarz= 
burg Sondershausenscher Seite zu 6/11, von Fürstlich Schwarzburg-Ru- 
dolstädt'scher zu 3/11 und von Großherzoglich Saächsischer Seite zu 2/11, 
b) bezüglich des Kreisgerichtes zu Arnstadt von Fürstlich Schwarzburg= 
Sonderhausenscher Seite zu 4/5 und von Großherzoglich Sachsischer Seite 
zu 1/5 bestritten. 
Art. 8. 
Der regelmäßige Bestand der Mitglieder der Kreisgerichte wird vorlau- 
fig folgendermaßen festgesetzt; 
a) der des Kreisgerichtes zu Sondershausen auf 
einen Direktor, 
zwei Räthe, 
einen Assessor, 
b) der des Kreisgerichtes zu Arnstadt auf 
einen Direktor, 
einen Rath, 
einen Assessor.
	        
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