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Den Bezirk des Kreisgerichtes zu Sondershausen bilden die beiden Fürst-
lich Schwarzburg'schen Unterherrschaften mit Einschluß der Bezirke der Groß-
herzoglich Sächsischen Aemter Allstedt und Oldisleben.
Der Bezirk des Kreisgerichtes zu Arnstadt begreift die Fürstlich Schwarz-
burg-Sondershausensche Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirkes des Groß-
herzoglich Sächsischen Amtes Ilmenau und der Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städt'schen von Witzlebenschen Gerichte zu Angelroda.
Art. 2.
Die für die Geschäfts-Lokale dieser zwei Kreisgerichte erforderlichen Räume
werden nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarien-Stücken von der Fürstlich
Schwarzburg-Sonderhausenschen Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet
und hierfür so wenig, als für die fernere Mitbenutzung derselben der Groß-
herzoglich Sächsischen und der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädt'schen Staats-
regierung ein Beitrag angesonnen.
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängnissen.
Die in Zukunft für diese gemeinschaftlichen Gerichte an ihrem, Artikel 1 ge-
dachten Sitze etwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter er-
forderlicher Inventarien-Stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden
a) bezüglich des Kreisgerichteö zu Sondershausen von Fürstlich Schwarz=
burg Sondershausenscher Seite zu 6/11, von Fürstlich Schwarzburg-Ru-
dolstädt'scher zu 3/11 und von Großherzoglich Saächsischer Seite zu 2/11,
b) bezüglich des Kreisgerichtes zu Arnstadt von Fürstlich Schwarzburg=
Sonderhausenscher Seite zu 4/5 und von Großherzoglich Sachsischer Seite
zu 1/5 bestritten.
Art. 8.
Der regelmäßige Bestand der Mitglieder der Kreisgerichte wird vorlau-
fig folgendermaßen festgesetzt;
a) der des Kreisgerichtes zu Sondershausen auf
einen Direktor,
zwei Räthe,
einen Assessor,
b) der des Kreisgerichtes zu Arnstadt auf
einen Direktor,
einen Rath,
einen Assessor.